Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 59

II. Si­chern­de Mass­re­geln

 

1 Wer von dem Ge­bäu­de oder Wer­ke ei­nes an­dern mit Scha­den be­droht ist, kann von dem Ei­gen­tü­mer ver­lan­gen, dass er die er­for­der­li­chen Mass­re­geln zur Ab­wen­dung der Ge­fahr tref­fe.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben die An­ord­nun­gen der Po­li­zei zum Schut­ze von Per­so­nen und Ei­gen­tum.

BGE

100 II 134 () from 21. Mai 1974
Regeste: Direktprozess. Werkhaftung. Art. 58 OR. Als Werk gilt die Strasse mit ihren Bestandteilen. Dazu gehören auch unter der Strasse erstellte Durchlässe für Wildbäche. Der Strasseneigentümer haftet auch für Schäden an Grundstücken, die im Bereich der Schadenswirkung des mangelhaften Werkes liegen (Erw. 2). Der Werkmangel im Sinne des Art. 58 OR hängt von der Zweckbestimmung des Werkes sowie davon ab, ob die Vermeidung oder Beseitigung (tatsächlicher) Mängel der Anlage technisch möglich und dem Eigentümer finanziell zumutbar war (Erw. 4). Unwetter in Berggegenden gelten grundsätzlich nicht als höhere Gewalt (Erw. 5). Art. 59 OR. Anspruch des Grundeigentümers auf Anordnung sichernder Massnahmen gegen drohenden Schaden infolge mangelhafter Anlage der unter der Strasse bestehenden Durchlässe für Wildbäche (Erw. 6).

 

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