Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 78

3. Sonn- und Fei­er­ta­ge

 

1 Fällt der Zeit­punkt der Er­fül­lung oder der letz­te Tag ei­ner Frist auf einen Sonn­tag oder auf einen an­dern am Er­fül­lungs­or­te staat­lich an­er­kann­ten Fei­er­tag38, so gilt als Er­fül­lungs­tag oder als letz­ter Tag der Frist der nächst­fol­gen­de Werk­tag.

2 Ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen blei­ben vor­be­hal­ten.

38Hin­sicht­lich der ge­setz­li­chen Frist des eid­ge­nös­si­schen Rechts und der kraft eid­ge­nös­si­schen Rechts von Be­hör­den an­ge­setz­ten Fris­ten wird heu­te der Sams­tag ei­nem an­er­kann­ten Fei­er­tag gleich­ge­stellt (Art. 1 des BG vom 21. Ju­ni 1963 über den Fris­ten­lauf an Sams­ta­gen – SR 173.110.3).

BGE

83 IV 185 () from 13. Dezember 1957
Regeste: Art.29StGB. Ist der letzte Tag der Antragsfrist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

145 II 360 (2C_70/2019) from 16. September 2019
Regeste: Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 3 und Abs. 6 und Art. 20a ArG; Arbeitsrecht; Feiertag; Freiburg; Arbeitsverbot; Ausnahmebewilligung; Bedürfnis; Dringlichkeit; Wettbewerb. Es besteht kein Unterschied zwischen dem Arbeitsverbot an Sonntagen und dem an kantonalen Feiertagen, insbesondere was die Möglichkeit einer Ausnahme wegen eines dringenden Bedürfnisses betrifft (E. 3.1-3.4). Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Ausnahme vom Arbeitsverbot bei Geschäften im Rahmen eines Weihnachtsmarktes (E. 3.5). Im vorliegenden Fall genügt die Ausnahmebewilligung, die im Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt für bestimmte Geschäfte in der Stadt Freiburg an Mariä Empfängnis gewährt wurde, keinem dringenden Bedürfnis, wobei festzuhalten ist, dass der kantonale Gesetzgeber die Arbeit in den Geschäften auch nicht nach Art. 19 Abs. 6 ArG genehmigt hat (E. 3.6-3.9).

 

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