Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 87

b. Nach Ge­set­zes­vor­schrift

 

1 Liegt we­der ei­ne gül­ti­ge Er­klä­rung über die Til­gung noch ei­ne Be­zeich­nung in der Quit­tung vor, so ist die Zah­lung auf die fäl­li­ge Schuld an­zu­rech­nen, un­ter meh­re­ren fäl­li­gen auf die­je­ni­ge Schuld, für die der Schuld­ner zu­erst be­trie­ben wor­den ist, und hat kei­ne Be­trei­bung statt­ge­fun­den, auf die frü­her ver­fal­le­ne.

2 Sind sie gleich­zei­tig ver­fal­len, so fin­det ei­ne ver­hält­nis­mäs­si­ge An­rech­nung statt.

3 Ist kei­ne der meh­re­ren Schul­den ver­fal­len, so wird die Zah­lung auf die Schuld an­ge­rech­net, die dem Gläu­bi­ger am we­nigs­ten Si­cher­heit dar­bie­tet.

BGE

112 II 450 () from 18. November 1986
Regeste: Verantwortlichkeit einer Bank, die ihr von einem Bankkunden anvertraute Gelder einem nicht ermächtigten Dritten auszahlt. Überwälzung des Risikos auf den Kunden. Geschäftsführung ohne Auftrag. 1. Rechtsnatur der Ansprüche des Kunden gegenüber der Bank und der Klausel, mit der die Bank das Risiko der nicht befreienden Erfüllung auf ihre Kunden überwälzt (E. 3). 2. Der Betrieb einer Bank ist der Ausübung eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes im Sinne von Art. 100 Abs. 2 OR gleichzusetzen (E. 3). 3. Gründe für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung der Ansprüche des Bankkunden (E. 4). 4. Geschäftsführung des Bankkunden im Interesse zweier Banken: Abweichung von der Regel, nach der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts anzuknüpfen ist (E. 1a); Vorgehen bei der Anrechnung der vom Bankkunden zurückerhaltenen Beträge auf dessen Forderung gegenüber den beiden Banken (E. 5a und b).

129 III 135 () from 19. Dezember 2002
Regeste: Haftpflicht des Motorfahrzeughalters; Berechnung des Invaliditätsschadens. Der Erwerbsausfall ist auf der Basis des Nettoeinkommens des Geschädigten zu berechnen (Änderung der Rechtsprechung; E. 2.2). Konkrete Berechnung des Schadens nach der neuen Methode (E. 2.3). Modalitäten der Berechnung des direkten Altersrentenschadens nach der neulich geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.3). Haushaltschaden; Bestimmung der Zeit, die der Verletzte für Haushaltarbeiten aufgewendet hat (E. 4.2.2.1); Auswirkungen der Invalidität auf die Fähigkeit des Geschädigten, solche Arbeiten zu verrichten (E. 4.2.2.2); der zukünftige Haushaltschaden ist ausschliesslich mit Hilfe der Aktivitätstafeln zu kapitalisieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.2.2.3).

 

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