Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 89

2. Wir­kung

 

1 Wer­den Zin­se oder an­de­re pe­ri­odi­sche Leis­tun­gen ge­schul­det, so be­grün­det die für ei­ne spä­te­re Leis­tung oh­ne Vor­be­halt aus­ge­stell­te Quit­tung die Ver­mu­tung, es sei­en die frü­her fäl­lig ge­wor­de­nen Lei­s­tun­gen ent­rich­tet.

2 Ist ei­ne Quit­tung für die Ka­pi­tal­schuld aus­ge­stellt, so wird ver­mu­tet, dass auch die Zin­se be­zahlt sei­en.

3 Die Rück­ga­be des Schuld­schei­nes an den Schuld­ner be­grün­det die Ver­mu­tung, dass die Schuld ge­tilgt sei.

BGE

104 IA 14 () from 15. Februar 1978
Regeste: Art. 4 BV; definitive Rechtsöffnung. Zum urkundlichen Beweis der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG genügt die Berufung auf die Vermutung von Art. 89 Abs. 1 OR nicht.

121 IV 131 () from 10. Mai 1995
Regeste: Art. 110 Ziff. 5 und 251 StGB; Falschbeurkundung durch eine Rechnung mit dazugehöriger Quittung. Einer fiktiven Rechnung mit dazugehöriger Quittung kommt nicht von Gesetzes wegen eine allgemeingültige objektive Garantie zu, die in jedem Fall eine Falschbeurkundung darstellen würde. Aufgrund der Umstände ist noch zu prüfen, ob ein solches Schriftstück z.B. wegen besonderer Eigenschaften der ausstellenden Person einen erhöhten Beweiswert besitzt (E. 2c). Art. 179septies StGB; Missbrauch des Telefons, Begriff der Bosheit und des Mutwillens. Der Begriff des Missbrauchs ist eine vom Richter zu entscheidende Wertungsfrage. Bosheit ist anzunehmen, wenn der Täter die Tat begeht, weil ihm der Schaden oder die Unannehmlichkeiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten. Mutwillen bedeutet rücksichtsloses Handeln oder Handeln aus Übermut, Trotz, um eine momentane Laune zu befriedigen (E. 5b).

133 III 598 (4A_126/2007) from 28. August 2007
Regeste: a Teilleistungen (Art. 69 OR). Art. 69 Abs. 1 OR auferlegt dem Gläubiger, eine Teilleistung anzunehmen, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung anerkennt und den von ihm verlangten Restbetrag bestreitet (E. 4.1).

 

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