Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 93

b. Recht zum Ver­kauf

 

1 Ist nach der Be­schaf­fen­heit der Sa­che oder nach der Art des Ge­schäfts­be­trie­bes ei­ne Hin­ter­le­gung nicht tun­lich, oder ist die Sa­che dem Ver­der­ben aus­ge­setzt, oder er­heischt sie Un­ter­hal­tungs- oder er­heb­li­che Auf­be­wah­rungs­kos­ten, so kann der Schuld­ner nach vor­gän­gi­ger An­dro­hung mit Be­wil­li­gung des Rich­ters die Sa­che öf­fent­lich ver­kau­fen las­sen und den Er­lös hin­ter­le­gen.

2 Hat die Sa­che einen Bör­sen- oder Markt­preis oder ist sie im Ver­hält­nis zu den Kos­ten von ge­rin­gem Wer­te, so braucht der Ver­kauf kein öf­fent­li­cher zu sein und kann vom Rich­ter auch oh­ne vor­gän­gi­ge An­dro­hung ge­stat­tet wer­den.

BGE

111 IV 41 () from 26. Februar 1985
Regeste: Art. 47 Abs. 3 VStrR; kostspieliger Unterhalt. 1. Unter den Begriff des "Unterhalts" fallen auch allfällige Aufbewahrungs- und Lagerkosten. 2. Ob ein Unterhalt "kostspielig" im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der beschlagnahmten Waren zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist. 3. In casu war es zulässig, vom Warenwert im Zeitpunkt der Beschlagnahme auszugehen.

136 III 178 (4A_640/2009) from 2. März 2010
Regeste: a Art. 93 OR, Art. 11 GestG; Bewilligung eines Selbsthilfeverkaufs; örtliche Zuständigkeit. Zweck des Selbsthilfeverkaufs nach Art. 93 OR. Die Bewilligung erfordert die blosse Glaubhaftmachung der Voraussetzungen. Überprüfbarkeit des Bewilligungsentscheids in einem späteren ordentlichen Verfahren, beispielsweise um Schadenersatz (E. 5.1). Zuordnung der Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs zur freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG (E. 5.2). Frage nach dem Bestand eines alternativen Gerichtsstands am Ort der gelegenen Sache offengelassen (E. 5.3).

 

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