Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 152

II. Zu­stand bei schwe­ben­der Be­din­gung

 

1 Der be­dingt Ver­pflich­te­te darf, so­lan­ge die Be­din­gung schwebt, nichts vor­neh­men, was die ge­hö­ri­ge Er­fül­lung sei­ner Ver­bind­lich­keit hin­dern könn­te.

2 Der be­dingt Be­rech­tig­te ist be­fugt, bei Ge­fähr­dung sei­ner Rech­te die­sel­ben Si­che­rungs­mass­re­geln zu ver­lan­gen, wie wenn sei­ne For­de­rung ei­ne un­be­ding­te wä­re.

3 Ver­fü­gun­gen wäh­rend der Schwe­be­zeit sind, wenn die Be­din­gung ein­tritt, in­so­weit hin­fäl­lig, als sie de­ren Wir­kung be­ein­träch­ti­gen.

BGE

91 III 7 () from 18. Januar 1965
Regeste: Eintritt eines Zessionars in die bereits bis zum Pfändungsvollzug fortgeschrittene Betreibung. Der Eintritt ist grundsätzlich zulässig unter Vorbehalt eines vom Richter dem Schuldner gemäss Art. 77 SchKG bewilligten nachträglichen Rechtsvorschlages. Die Betreibungsbehörden haben bloss summarisch zu prüfen, ob der Eintritt des Zessionars von vornherein abzulehnen sei wegen offenkundiger Formfehler der Zession oder wegen offenkundig begründeter materieller Einwendungen des Schuldners gegen den Zessionar. Wie hat das Betreibungsamt im Fall eines richterlich bewilligten Rechtsvorschlages vorzugehen? Kreisschreiben Nr. 7 vom 15. November 1899.

112 II 241 () from 25. April 1986
Regeste: Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR. Das Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, ihm u.a. künftigen Lohn abzutreten und kein Zessionsverbot einzugehen, braucht sich ein Arbeitgeber, der mit dem Schuldner als Arbeitnehmer ein solches Verbot verabredet, nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er vom Versprechen nichts gewusst hat und ihm auch nachträglich nicht zustimmt (E. 2a). 2. Art. 325 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch das Zessionsverbot wird der Schutz des Arbeitnehmers nicht vermindert. Umstände, welche nicht die Abrede des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern sein vorausgehendes Versprechen zugunsten des Gläubigers als übermässige Bindung erscheinen lassen (E. 2b).

 

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