Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 216c80

Aqua­ter. Vor­kaufs­rech­te

I. Vor­kaufs­fall

 

1 Das Vor­kaufs­recht kann gel­tend ge­macht wer­den, wenn das Grund­stück ver­kauft wird, so­wie bei je­dem an­dern Rechts­ge­schäft, das wirt­schaft­lich ei­nem Ver­kauf gleich­kommt (Vor­kaufs­fall).

2 Nicht als Vor­kaufs­fall gel­ten na­ment­lich die Zu­wei­sung an einen Er­ben in der Erb­tei­lung, die Zwangs­ver­stei­ge­rung und der Er­werb zur Er­fül­lung öf­fent­li­cher Auf­ga­ben.

80Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teil­re­vi­si­on des Zi­vil­ge­setz­bu­ches (Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht) und des Ob­li­ga­tio­nen­rechts (Grund­stück­kauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988III 953).

BGE

134 I 263 (1C_33/2008) from 20. Mai 2008
Regeste: Art. 9 BV; Art. 4 des Genfer Gesetzes über das Wohnungswesen und den Mieterschutz (LGL); Vorkaufsrecht der Gemeinde; Versprechen der Abtretung eines Erbanteils. Die Bedingungen der Abtretung sind nicht genügend bestimmt, um die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde zu gestatten (E. 3).

140 II 473 (2C_1036/2013) from 5. November 2014
Regeste: Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB; Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke als Realersatz durch die öffentliche Hand; Begriff des "nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werkes". Auslegung des Begriffs des "nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werkes" im Sinne von Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB. Als solches kann nur ein bestimmtes physisches Werk gelten, welches in einem öffentlichen Interesse gebaut wurde und den Anforderungen der kantonalen Richt- oder Sachpläne entspricht (E. 2-3.4). Die Umzonung eines Grundstücks aus einer Landwirtschafts- in eine Aktivitätszone von kantonaler Bedeutung erfüllt diese Vorgaben nicht. Die betroffene öffentlich-rechtliche Körperschaft kann deshalb die gewünschten landwirtschaftlichen Grundstücke nicht erwerben, um sie gegen jene in der vorgesehenen Aktivitätszone von kantonaler Bedeutung einzutauschen (E. 3.5 und 4).

143 III 480 (4A_45/2017) from 27. Juni 2017
Regeste: Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5).

146 III 217 (5A_127/2019) from 4. Mai 2020
Regeste: Art. 681 Abs. 2 ZGB; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6).

 

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