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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 254

B. Kop­pe­lungs­ge­schäf­te

 

Ein Kop­pe­lungs­ge­schäft, das in Zu­sam­men­hang mit der Mie­te von Wohn- oder Ge­schäfts­räu­men steht, ist nich­tig, wenn der Ab­schluss oder die Wei­ter­füh­rung des Miet­ver­trags da­von ab­hän­gig ge­macht wird und der Mie­ter da­bei ge­gen­über dem Ver­mie­ter oder ei­nem Drit­ten ei­ne Ver­pflich­tung über­nimmt, die nicht un­mit­tel­bar mit dem Ge­brauch der Miet­sa­che zu­sam­men­hängt.