Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 266b

2. Un­be­weg­li­che Sa­chen und Fahr­nis­bau­ten

 

Bei der Mie­te von un­be­weg­li­chen Sa­chen und Fahr­nis­bau­ten kön­nen die Par­tei­en mit ei­ner Frist von drei Mo­na­ten auf einen orts­üb­li­chen Ter­min oder, wenn es kei­nen Orts­ge­brauch gibt, auf En­de ei­ner sechs­mo­na­ti­gen Miet­dau­er kün­di­gen.

BGE

131 III 566 () from 12. August 2005
Regeste: Hausabwartsvertrag; Anfechtung von Mietzinserhöhungen (Art. 270b Abs. 1 OR). Wenn in einem Hausabwartsvertrag vereinbart wurde, dass dem Abwart eine Wohnung zur Nutzung überlassen wird, ist der Anfangsmietzins derjenige, der im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags festgelegt wurde (E. 3.1). Die in Art. 270b Abs. 1 OR festgelegte Frist zur Anfechtung einer Mietzinserhöhung stellt eine Verwirkungsfrist dar, deren Einhaltung vom Richter von Amtes wegen zu prüfen ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.2). Als Kündigungstermin für einen Mietvertrag über Wohnräume gilt mangels Ortsgebrauchs das jeweilige Ende eines Quartals, gerechnet ab Mietbeginn (E. 3.3).

 

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