Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 272a

II. Aus­schluss der Er­stre­ckung

 

1 Die Er­stre­ckung ist aus­ge­schlos­sen bei Kün­di­gun­gen:

a.
we­gen Zah­lungs­rück­stand des Mie­ters (Art. 257d);
b.
we­gen schwe­rer Ver­let­zung der Pflicht des Mie­ters zu Sorg­falt und Rück­sicht­nah­me (Art. 257f Abs. 3 und 4);
c.
we­gen Kon­kurs des Mie­ters (Art. 266h).
d.
ei­nes Miet­ver­tra­ges, wel­cher im Hin­blick auf ein be­vor­ste­hen­des Um­bau- oder Ab­bruch­vor­ha­ben aus­drück­lich nur für die be­schränk­te Zeit bis zum Bau­be­ginn oder bis zum Er­halt der er­for­der­li­chen Be­wil­li­gung ab­ge­schlos­sen wur­de.

2 Die Er­stre­ckung ist in der Re­gel aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­mie­ter dem Mie­ter einen gleich­wer­ti­gen Er­satz für die Wohn- oder Ge­schäfts­räu­me an­bie­tet.

BGE

117 II 415 () from 10. Dezember 1991
Regeste: Art. 272a Abs. 1 lit. a OR. Ausschluss der Mieterstreckung. Der Erstreckungsausschluss wegen Zahlungsrückstand des Mieters setzt eine gültige, bei Familienwohnungen überdies dem Ehegatten des Mieters separat zugestellte (Art. 266n OR) Fristansetzung mit Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR voraus (E. 3-5). Der Erstreckungsausschluss kommt indessen auch zugunsten desjenigen Vermieters zum Tragen, der nicht von seinem Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung Gebrauch gemacht, sondern erst auf den nächsten ordentlichen Termin hin gekündigt hat (E. 4).

128 III 82 () from 26. November 2001
Regeste: Kündigung eines Mietvertrages nach Zwangsvollstreckung; Erstreckung des Mietverhältnisses nach Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 272 OR). Der Ersteigerer einer Liegenschaft wird durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren Eigentümer und kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, auch wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (E. 1). Der Ersteigerer, der ein Grundstück in einer Zwangsvollstreckung mit Doppelaufruf erwirbt, kann einen langfristigen Mietvertrag ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123 ff.). Auch bei einer Kündigung nach einem Doppelaufruf kann das Mietverhältnis unter der Voraussetzung von Art. 272 ff. OR erstreckt werden (E. 2).

 

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