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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 322d

4. Gra­ti­fi­ka­ti­on

 

1 Rich­tet der Ar­beit­ge­ber ne­ben dem Lohn bei be­stimm­ten An­läs­sen, wie Weih­nach­ten oder Ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res, ei­ne Son­der­ver­gü­tung aus, so hat der Ar­beit­neh­mer einen An­spruch dar­auf, wenn es ver­ab­re­det ist.

2 En­digt das Ar­beits­ver­hält­nis, be­vor der An­lass zur Aus­rich­tung der Son­der­ver­gü­tung ein­ge­tre­ten ist, so hat der Ar­beit­neh­mer einen An­spruch auf einen ver­hält­nis­mäs­si­gen Teil da­von, wenn es ver­ab­re­det ist.