Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 326

V. Ak­kord­lohn­ar­beit

1. Zu­wei­sung von Ar­beit

 

1 Hat der Ar­beit­neh­mer ver­trags­ge­mä­ss aus­sch­liess­lich Ak­kord­lohn­ar­beit nur für einen Ar­beit­ge­ber zu leis­ten, so hat die­ser ge­nü­gend Ar­beit zu­zu­wei­sen.

2 Ist der Ar­beit­ge­ber oh­ne sein Ver­schul­den aus­ser­stan­de, ver­trags­ge­mäs­se Ak­kord­lohn­ar­beit zu­zu­wei­sen oder ver­lan­gen die Ver­hält­nis­se des Be­trie­bes vor­über­ge­hend die Leis­tung von Zeit­lohn­ar­beit, so kann dem Ar­beit­neh­mer sol­che zu­ge­wie­sen wer­den.

3 Ist der Zeit­lohn nicht durch Ab­re­de, Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag be­stimmt, so hat der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer den vor­her durch­schnitt­lich ver­dien­ten Ak­kord­lohn zu ent­rich­ten.

4 Kann der Ar­beit­ge­ber we­der ge­nü­gend Ak­kord­lohn­ar­beit noch Zeit­lohn­ar­beit zu­wei­sen, so bleibt er gleich­wohl ver­pflich­tet, nach den Vor­schrif­ten über den An­nah­me­ver­zug den Lohn zu ent­rich­ten, den er bei Zu­wei­sung von Zeit­lohn­ar­beit zu ent­rich­ten hät­te.

BGE

125 III 65 () from 14. Dezember 1998
Regeste: Arbeitsvertrag; Arbeit auf Abruf. Erlaubt der Arbeitsvertrag auf Abruf eine plötzliche und bedeutende Verminderung des monatlichen Arbeitspensums, liegt darin eine Umgehung des Schutzes, der mit den zwingenden Kündigungsfristen von Art. 335c OR gewährleistet werden soll (E. 4). Es ist willkürlich anzunehmen, dass sich der Arbeitnehmer beim Arbeitsvertrag auf Abruf gültig zur Übernahme des Betriebsrisikos verpflichten kann, das nach Art. 324 Abs. 1 OR vom Arbeitgeber getragen werden muss (E. 5).

 

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