Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 327c

c. Fäl­lig­keit

 

1 Auf Grund der Ab­rech­nung des Ar­beit­neh­mers ist der Aus­la­ge­ner­satz je­weils zu­sam­men mit dem Lohn aus­zu­rich­ten, so­fern nicht ei­ne kür­ze­re Frist ver­ab­re­det oder üb­lich ist.

2 Hat der Ar­beit­neh­mer zur Er­fül­lung der ver­trag­li­chen Pflich­ten re­gel­mäs­sig Aus­la­gen zu ma­chen, so ist ihm ein an­ge­mes­se­ner Vor­schuss in be­stimm­ten Zeitab­stän­den, min­des­tens aber je­den Mo­nat aus­zu­rich­ten.

BGE

131 III 439 () from 4. Mai 2005
Regeste: Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5).

 

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