Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 331e154

2. Vor­be­zug

 

1 Der Ar­beit­neh­mer kann bis drei Jah­re vor Ent­ste­hung des An­spruchs auf Al­ters­leis­tun­gen von sei­ner Vor­sor­ge­ein­rich­tung einen Be­trag für Wohn­ei­gen­tum zum ei­ge­nen Be­darf gel­tend ma­chen.

2 Ar­beit­neh­mer dür­fen bis zum 50. Al­ters­jahr einen Be­trag bis zur Hö­he der Frei­zü­gig­keits­leis­tung be­zie­hen. Ver­si­cher­te, die das 50. Al­ters­jahr über­schrit­ten ha­ben, dür­fen höchs­tens die Frei­zü­gig­keits­leis­tung, auf die sie im 50. Al­ters­jahr An­spruch ge­habt hät­ten, oder die Hälf­te der Frei­zü­gig­keits­leis­tung im Zeit­punkt des Be­zu­ges in An­spruch neh­men.

3 Der Ar­beit­neh­mer kann die­sen Be­trag auch für den Er­werb von An­teil­schei­nen ei­ner Wohn­bau­ge­nos­sen­schaft oder ähn­li­cher Be­tei­li­gun­gen ver­wen­den, wenn er ei­ne da­durch mit­fi­nan­zier­te Woh­nung selbst be­nutzt.

4 Mit dem Be­zug wird gleich­zei­tig der An­spruch auf Vor­sor­ge­leistun­gen ent­spre­chend den je­wei­li­gen Vor­sor­ge­re­gle­men­ten und den tech­ni­schen Grund­la­gen der Vor­sor­ge­ein­rich­tung ge­kürzt. Um ei­ne Ein­bus­se des Vor­sor­ge­schut­zes durch ei­ne Leis­tungs­kür­zung bei Tod oder In­va­li­di­tät zu ver­mei­den, bie­tet die Vor­sor­ge­ein­rich­tung ei­ne Zu­satz­ver­si­che­rung an oder ver­mit­telt ei­ne sol­che.

5 Ist der Ar­beit­neh­mer ver­hei­ra­tet, so sind der Be­zug und je­de nach­fol­gen­de Be­grün­dung ei­nes Grund­pfand­rechts nur zu­läs­sig, wenn sein Ehe­gat­te schrift­lich zu­stimmt. Kann der Ar­beit­neh­mer die Zu­stim­mung nicht ein­ho­len oder wird sie ihm ver­wei­gert, so kann er das Zi­vil­ge­richt an­ru­fen. Die glei­che Re­ge­lung gilt bei ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaf­ten.155

6 Wer­den Ehe­gat­ten vor Ein­tritt ei­nes Vor­sor­ge­fal­les ge­schie­den, so gilt der Vor­be­zug als Frei­zü­gig­keits­leis­tung und wird nach Ar­ti­kel 123 des Zi­vil­ge­setz­bu­ches156, den Ar­ti­keln 280 und 281 ZPO157 und den Ar­ti­keln 22–22b des Frei­zü­gig­keits­ge­set­zes vom 17. De­zem­ber 1993158 ge­teilt. Die glei­che Re­ge­lung gilt bei ge­richt­li­cher Auf­lö­sung ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft.159

7 Wird durch den Vor­be­zug oder die Ver­pfän­dung die Li­qui­di­tät der Vor­sor­ge­ein­rich­tung in Fra­ge ge­stellt, so kann die­se die Er­le­di­gung der ent­spre­chen­den Ge­su­che auf­schie­ben. Sie legt in ih­rem Re­gle­ment ei­ne Prio­ri­tä­ten­ord­nung für das Auf­schie­ben die­ser Vor­be­zü­ge be­zie­hungs­wei­se Ver­pfän­dun­gen fest. Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.

8 Im Üb­ri­gen gel­ten die Ar­ti­kel 30d, 30e, 30g und 83a des Bun­des­ge­set­zes vom 25. Ju­ni 1982160 über die be­ruf­li­che Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­vor­sor­ge.161

154Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung mit Mit­teln der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

155 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Vor­sor­ge­aus­gleich bei Schei­dung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

156 SR 210

157 SR 272

158 SR 831.42

159 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Vor­sor­ge­aus­gleich bei Schei­dung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

160SR 831.40

161 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Vor­sor­ge­aus­gleich bei Schei­dung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

BGE

124 II 570 () from 4. November 1998
Regeste: Art. 30a ff. BVG; Art. 331d OR und Art. 331e OR; Verwaltungskosten der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Voraussetzungen, unter denen für den Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgemitteln für den Erwerb von Wohneigentum von Destinatären ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden kann (E. 2). Erfordernis einer reglementarischen Grundlage (E. 3). Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge (E. 4).

132 V 332 () from 16. August 2006
Regeste: Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft. Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung oder Verwertung ein Erlös erzielt worden ist. (Erw. 4)

135 V 13 (9C_476/2008) from 21. November 2008
Regeste: Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1, Art. 30c Abs. 1 und 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 1 und 2 OR; Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität (welcher zeitlich übereinstimmt mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen [E. 2.6]) ist ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums zulässig (E. 2.1-2.8). Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist ausgeschlossen (E. 2.9). Rechtmässig erfolgt ist eine Austrittsleistung auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass diese nicht hätte überwiesen werden dürfen, weil der Vorsorgefall Invalidität bereits vorher eingetreten war (E. 3.1-3.5). Eine Rückerstattung der Austrittsleistung ist auch nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität zulässig (E. 3.6).

135 V 324 (9C_1051/2008, 9C_10/2009) from 3. September 2009
Regeste: Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 22 und 25a FZG; Art. 122 ZGB; Berücksichtigung des Vorbezugs im Rahmen der Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung. Hat der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbezug getätigt und reicht sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht mehr aus, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, so kann die Vorsorgeeinrichtung nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhandenen Mittel verpflichtet werden. Die Differenz ist durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu begleichen (E. 5.2).

135 V 425 (9C_593/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

135 V 436 (9C_691/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3).

136 V 57 (9C_751/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB. Verbleibt die mit Vorbezügen finanzierte Liegenschaft auch nach der Ehescheidung im Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, so sind die Vorbezüge bei der Vorsorgeausgleichsteilung zu berücksichtigen. Der Vorbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch nicht als Austrittsleistung mitgegeben werden, da er nach wie vor im Wohneigentum investiert ist und sich nicht mehr im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung befindet (E. 3 und 4).

137 III 49 (5A_270/2010) from 25. November 2010
Regeste: Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf. Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4).

137 V 440 (9C_488/2011) from 16. November 2011
Regeste: Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB. Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).

138 V 495 (9C_782/2011) from 16. Oktober 2012
Regeste: Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2).

 

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