Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 337d

c. bei un­ge­recht­fer­tig­tem Nicht­an­tritt oder Ver­las­sen der Ar­beits­stel­le

 

1 Tritt der Ar­beit­neh­mer oh­ne wich­ti­gen Grund die Ar­beits­stel­le nicht an oder ver­lässt er sie frist­los, so hat der Ar­beit­ge­ber An­spruch auf ei­ne Ent­schä­di­gung, die ei­nem Vier­tel des Loh­nes für einen Mo­nat ent­spricht; aus­ser­dem hat er An­spruch auf Er­satz wei­te­ren Scha­dens.

2 Ist dem Ar­beit­ge­ber kein Scha­den oder ein ge­rin­ge­rer Scha­den er­wach­sen, als der Ent­schä­di­gung ge­mä­ss dem vor­ste­hen­den Ab­satz ent­spricht, so kann sie der Rich­ter nach sei­nem Er­mes­sen her­ab­set­zen.

3 Er­lischt der An­spruch auf Ent­schä­di­gung nicht durch Ver­rech­nung, so ist er durch Kla­ge oder Be­trei­bung in­nert 30 Ta­gen seit dem Nicht­an­tritt oder Ver­las­sen der Ar­beits­stel­le gel­tend zu ma­chen; an­dern­falls ist der An­spruch ver­wirkt.200

4 201

200Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Im Ge­gen­satz zum Ent­wurf des BR wur­de von der BVers ein mit der ur­sprüng­li­chen Fas­sung völ­lig iden­ti­scher Text an­ge­nom­men.

201Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

BGE

110 II 344 () from 20. November 1984
Regeste: Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321e OR). Verwirkung der Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, der es unterlässt, Ansprüche, die dem Umfang oder dem Grundsatz nach bekannt sind, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gegenüber geltend zu machen (E. 2). Festsetzung des Schadenersatzes, den der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach Art. 321e OR schuldet, in Berücksichtigung namentlich des Berufsrisikos, der Schwere des Verschuldens und der Höhe des Lohnes (E. 6).

126 V 26 () from 11. Februar 2000
Regeste: Art. 3 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 UVG; Art. 13 Abs. 1 UVV: Ende der Versicherung. Die Verlängerung der Versicherungsdeckung während dreissig Tagen nach dem Erlöschen des Anspruches auf den halben Lohn gilt nicht für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit beim gleichen Arbeitgeber weniger als zwölf Stunden (ab 1. Januar 2000: weniger als acht Stunden) betragen hat. Art. 23 Abs. 5 UVV: Massgebender Lohn für das Taggeld. Bei mehreren Arbeitgebern zählen nur Löhne, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des verwirklichten Risikos erhoben worden sind, zum massgebenden Lohn für das Taggeld.

131 III 467 () from 14. April 2005
Regeste: Arbeitsvertrag; gesetzwidrige Vereinbarung über die Dauer der Probezeit; Beginn des Fristenlaufs bei der ordentlichen Kündigung (Art. 335b und 335c OR). Vertragsauslegung und Lückenfüllung in Bezug auf die Kündigungsfrist im Fall, dass eine gegen das Gesetz verstossende Dauer der Probezeit vereinbart wurde (E. 1). Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt der Grundsatz, dass diese mit der Zustellung der Kündigung bzw. am darauf folgenden Tag zu laufen beginnt und am entsprechenden Tag des der Dauer der Frist entsprechenden Monats endet (E. 2).

 

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