Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 348

II. Pflich­ten und Voll­mach­ten des Han­dels­rei­sen­den

1. Be­son­de­re Pflich­ten

 

1 Der Han­dels­rei­sen­de hat die Kund­schaft in der ihm vor­ge­schrie­be­nen Wei­se zu be­su­chen, so­fern nicht ein be­grün­de­ter An­lass ei­ne Än­de­rung not­wen­dig macht; oh­ne schrift­li­che Be­wil­li­gung des Ar­beit­ge­bers darf er we­der für ei­ge­ne Rech­nung noch für Rech­nung ei­nes Drit­ten Ge­schäf­te ver­mit­teln oder ab­sch­lies­sen.

2 Ist der Han­dels­rei­sen­de zum Ab­schluss von Ge­schäf­ten er­mäch­tigt, so hat er die ihm vor­ge­schrie­be­nen Prei­se und an­dern Ge­schäfts­be­din­gun­gen ein­zu­hal­ten und muss für Än­de­run­gen die Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers vor­be­hal­ten.

3 Der Han­dels­rei­sen­de hat über sei­ne Rei­se­tä­tig­keit re­gel­mäs­sig Be­richt zu er­stat­ten, die er­hal­te­nen Be­stel­lun­gen dem Ar­beit­ge­ber so­fort zu über­mit­teln und ihn von er­heb­li­chen Tat­sa­chen, die sei­nen Kun­den­kreis be­tref­fen, in Kennt­nis zu set­zen.

BGE

92 II 102 () from 14. Juni 1966
Regeste: Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden. 1. Eine formlose Vereinbarung über die Vertragsdauer und die Kündigungsfrist ist unwirksam (Art. 3 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 HRAG). Anwendung von Art. 348 Abs. 1 OR auf ein überjähriges Anstellungsverhältnis (Art. 2 HRAG). Begriff der "weiteren Vertragsbestimmungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 HRAG. 2. Ein Reisender, dessen Aufgabe sich auf die Anbahnung der Verhandlungen mit den Kunden beschränkt, kann die Provision für die von ihm auf diese Weise vermittelten, aber erst nach seinem Austritt rechtsgültig abgeschlossenen Geschäfte auf jeden Fall dann beanspruchen, wenn der Kunde dem Dienstherrn die Bestellung vor der Beendigung des Anstellungsverhältnisses grundsätzlich zugesagt hat (Art. 17 Abs. 2 HRAG).

 

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