Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 356a

2. Frei­heit der Or­ga­ni­sa­ti­on und der Be­rufs­aus­übung

 

1 Be­stim­mun­gen ei­nes Ge­samt­ar­beits­ver­tra­ges und Ab­re­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en, durch die Ar­beit­ge­ber oder Ar­beit­neh­mer zum Ein­tritt in einen ver­trag­sch­lies­sen­den Ver­band ge­zwun­gen wer­den sol­len, sind nich­tig.

2 Be­stim­mun­gen ei­nes Ge­samt­ar­beits­ver­tra­ges und Ab­re­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en, durch die Ar­beit­neh­mer von ei­nem be­stimm­ten Be­ruf oder ei­ner be­stimm­ten Tä­tig­keit oder von ei­ner hie­für er­for­der­li­chen Aus­bil­dung aus­ge­schlos­sen oder dar­in be­schränkt wer­den, sind nich­tig.

3 Be­stim­mun­gen und Ab­re­den im Sin­ne des vor­ste­hen­den Ab­sat­zes sind aus­nahms­wei­se gül­tig, wenn sie durch über­wie­gen­de schutz­wür­di­ge In­ter­es­sen, na­ment­lich zum Schutz der Si­cher­heit und Ge­sund­heit von Per­so­nen oder der Qua­li­tät der Ar­beit ge­recht­fer­tigt sind; je­doch gilt nicht als schutz­wür­dig das In­ter­es­se, neue Be­rufs­an­ge­hö­ri­ge fern­zu­hal­ten.

BGE

111 II 245 () from 18. Juni 1985
Regeste: Berufung, Endentscheid. Art. 48 Abs. 1 OG. Zulässigkeit der Berufung gegen ein in Gutheissung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gefälltes neues Sachurteil (E. 1). Arbeitsvertrag, Streikrecht. Fristlose Entlassung infolge Streiks (Art. 337 OR). 1. Wieweit ist das Streikrecht verfassungsrechtlich gewährleistet? Frage offengelassen (E. 4a). 2. Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Im Rahmen grundrechtskonformer Auslegung des Art. 337 OR muss sich der Zivilrichter mit den Auswirkungen eines allfälligen verfassungsrechtlich garantierten Streikrechts auf das Arbeitsvertragsrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls prüfen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt (E. 4b). 3. Frage offengelassen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt, da im konkreten Fall ein unverhältnismässiger und deshalb nicht rechtmässiger Streik vorliegt (E. 4c u. 5).

124 I 107 () from 29. April 1998
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM); Vereinsfreiheit; Teilungültigerklärung einer generell formulierten Volksinitiative. Der Vorschlag, staatliche Hilfe für Unternehmen an die Voraussetzung des Abschlusses eines Gesamtarbeitsvertrages zu knüpfen, verstösst gegen Bundesrecht. Er ist unverhältnismässig und verletzt namentlich das AVEG, das BGBM und die Vereinsfreiheit (E. 2-4). Selbst als blosser Wunsch verstanden, ist der Vorschlag keiner bundesrechtskonformen Auslegung oder Konkretisierung zugänglich (E. 5).

141 III 418 (4A_24/2015) from 28. September 2015
Regeste: Gesamtarbeitsvertrag; Solidaritätsbeitrag; Anschluss-/Vertragszwang (Art. 356b Abs. 2 und 3 OR). Formen der Unterstellung eines Arbeitnehmers unter einen Gesamtarbeitsvertrag (E. 2). Grundsätze der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (E. 3). Anschluss-/Vertragszwang als Folge einer Gleichbehandlungsklausel (E. 4.1). Ein Arbeitnehmer, der nicht Mitglied eines vertragschliessenden Verbandes ist, kann nicht zur Leistung eines Solidaritätsbeitrages gezwungen werden, wenn die Parteien des Gesamtarbeitsvertrages den Beitritt der Gewerkschaft verweigern, welcher der Arbeitnehmer angehört, und wenn diese die Voraussetzungen zur Anerkennung als Sozialpartnerin erfüllt (E. 4.2 und 4.3).

 

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