Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 433

b. Ver­wir­kung und Um­wand­lung in Ei­gen­ge­schäft

 

1 Der An­spruch auf die Pro­vi­si­on fällt da­hin, wenn sich der Kom­mis­sio­när ei­ner un­red­li­chen Hand­lungs­wei­se ge­gen­über dem Kom­mit­ten­ten schul­dig ge­macht, ins­be­son­de­re wenn er einen zu ho­hen Ein­kaufs­ oder einen zu nied­ri­gen Ver­kaufs­preis in Rech­nung ge­bracht hat.

2 Über­dies steht dem Kom­mit­ten­ten in den bei­den letz­ter­wähn­ten Fäl­len die Be­fug­nis zu, den Kom­mis­sio­när selbst als Ver­käu­fer oder als Käu­fer in An­spruch zu neh­men.