Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 476

b. Rech­te des Auf­be­wah­rers

 

1 Der Auf­be­wah­rer kann die hin­ter­leg­te Sa­che vor Ab­lauf der be­stimm­ten Zeit nur dann zu­rück­ge­ben, wenn un­vor­her­ge­se­he­ne Um­stän­de ihn aus­ser­stand set­zen, die Sa­che län­ger mit Si­cher­heit oder oh­ne ei­ge­nen Nach­teil auf­zu­be­wah­ren.

2 Ist kei­ne Zeit für die Auf­be­wah­rung be­stimmt, so kann der Auf­be­wah­rer die Sa­che je­der­zeit zu­rück­ge­ben.

BGE

133 III 37 () from 4. Dezember 2006
Regeste: Endentscheid; anwendbares Recht; Guthabenkonto; Verjährung. Ein Entscheid, mit dem die Einrede der Verjährung gutgeheissen wird, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG (E. 1). Bei Fehlen einer Rechtswahl unterstehen die Beziehungen aus einem Konto-/Depotvertrag zwischen einer Bank mit Sitz in der Schweiz und einem Kunden mit Wohnsitz im Ausland dem schweizerischen Recht (Art. 117 IPRG; E. 2). Die Verjährung des Rechts auf Rückerstattung der in einem Konto/Depot hinterlegten Guthaben beginnt erst im Zeitpunkt zu laufen, in dem die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien beendigt sind (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).

 

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