Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 514

B. Schuld­ver­schrei­bun­gen und frei­wil­li­ge Zah­lung

 

1 Ei­ne Schuld­ver­schrei­bung oder Wech­sel­ver­pflich­tung, die der Spie­len­de oder Wet­ten­de zur De­ckung der Spiel- oder Wett­sum­me ge­zeich­net hat, kann trotz er­folg­ter Aus­hän­di­gung, un­ter Vor­be­halt der Rech­te gut­gläu­bi­ger Drit­ter aus Wert­pa­pie­ren, nicht gel­tend ge­macht wer­den.

2 Ei­ne frei­wil­lig ge­leis­te­te Zah­lung kann nur zu­rück­ge­for­dert wer­den, wenn die plan­mäs­si­ge Aus­füh­rung des Spie­les oder der Wet­te durch Zu­fall oder durch den Emp­fän­ger ver­ei­telt wor­den ist, oder wenn die­ser sich ei­ner Un­red­lich­keit schul­dig ge­macht hat.

BGE

93 IV 14 () from 10. Februar 1967
Regeste: Art. 148 StGB. Art. 513 OR schliesst Betrug bei Spielgeschäften, insbesondere die betrügerische Erwirkung von Darlehen zu Spielzwecken nicht aus.

97 IV 248 () from 23. November 1971
Regeste: 1. Art. 4 und 38 LG. Der Teilnehmer einer Kettenbriefaktion, der die im Spielplan vorgesehenen Handlungen vornimmt, ist nicht Einleger, sondern wirkt an der Durchführung einer verbotenen Lotterie mit; er ist als selbständiger Täter strafbar (Erw. 1 und 2). 2. Art. 59 Abs. 1 StGB. Der aus der Kettenbriefaktion erzielte Gewinn verfällt dem Staat (Erw. 3).

126 IV 165 () from 24. Oktober 2000
Regeste: Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 513 Abs. 1 und Art. 514 Abs. 2 OR; Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz. Arglist in der Form besonderer Machenschaften bejaht bei einem Täter, der umfangreiche Vorkehren getroffen hat, um vor der Sendung Kenntnis von den gestellten Fragen und Antworten zu erhalten. Opfermitverantwortung verneint (E. 2). Frage offen gelassen, ob es sich bei der Sendung um ein Spiel im Sinne des Obligationenrechtes handelt, da auch diesfalls der Veranstalter einen zivilrechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hätte und damit ein Vermögensschaden gegeben wäre (E. 3). Hält der Täter einen Gewinn für möglich und will er ihn für den Fall, dass er eintreten sollte, ist Vorsatz gegeben (E. 4).

 

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