Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 56

D. Haf­tung für Tie­re

I. Er­satz­pflicht

 

1 Für den von ei­nem Tier an­ge­rich­te­ten Scha­den haf­tet, wer das­sel­be hält, wenn er nicht nach­weist, dass er al­le nach den Um­stän­den ge­bo­te­ne Sorg­falt in der Ver­wah­rung und Be­auf­sich­ti­gung an­ge­wen­det ha­be, oder dass der Scha­den auch bei An­wen­dung die­ser Sorg­falt ein­ge­tre­ten wä­re.

2 Vor­be­hal­ten bleibt ihm der Rück­griff, wenn das Tier von ei­nem an­dern oder durch das Tier ei­nes an­dern ge­reizt wor­den ist.

3 31

31Auf­ge­ho­ben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagd­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 1986, mit Wir­kung seit 1. April 1988 (AS 1988 506; BBl 1983 II 1197).

BGE

86 II 13 () from 15. Januar 1960
Regeste: Art. 56 Abs. 1 OR. Welche Sorgfaltspflichten hat der Halter einer Viehherde, wenn sie die Strasse benützt?

91 II 201 () from 18. Mai 1965
Regeste: Werkhaftung, Berufung. Berufung gegen Vorentscheid, Zulässigkeit. Art. 50 OG (Erw. 1). Werkhaftung, Art. 58 OR. Anforderungen an eine Liftanlage. Ungenügender Abstand zwischen Schachtwand und Kabinendecke als Werkmangel. Bedeutung der baupolizeilichen Genehmigung der Anlage (Erw. 2, 3). Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Mangel und Unfall (Erw. 4). Mitverschulden des Geschädigten (Erw. 5).

99 II 28 () from 1. Februar 1973
Regeste: Grundlast; Einfriedungspflicht. 1. Eindringen von Vieh als ungerechtfertigte Einwirkung auf ein Grundstück (Art. 641 Abs. 2 ZGB; Erw. 3 b). 2. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn er es anders nicht bewerben kann, ohne Dritte zu schädigen (Erw. 3 b und c). 3. Pflichten, die ohne Zweifel schon von Rechts wegen bestehen, können nicht zum Gegenstand einer Grundlast gemacht werden (Erw. 4). 4. Kann eine Grundlast ausserordentlich ersessen werden? Frage offen gelassen (Erw. 4).

104 II 15 () from 23. Februar 1978
Regeste: Art. 679 ZGB; Schadenersatzklage wegen Beeinträchtigung bzw. Gefährdung von Grundwasserfassungen durch versickerte Betriebsabwässer 1. Aktivlegitimation der Eigentümer der Wasserfassungen (E. 1) 2. Passivlegitimation a) im allgemeinen (E. 2); b) des Unternehmens, das seine Abwässer in selbst angelegten Becken versickern lässt (E. 3); c) der Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Sickerbecken befinden (E. 4).

104 II 23 () from 3. Januar 1978
Regeste: Art. 56 Abs. 1 OR. Haftung des Tierhalters. 1. Entscheidend für den Begriff des Halters ist, dass dieser in einem Gewaltverhältnis zum Tier steht und darüber verfügen kann (E. 2a). 2. Umstände, die den Nutzniesser eines Pferdes als Tierhalter erscheinen lassen und eine gleichzeitige Haftung des Eigentümers ausschliessen (E. 2b und c). 3. Eine erfahrene Reiterin haftet für den durch das Pferd angerichteten Schaden, wenn sie sich schuldhaft verhält (E. 3).

108 IA 203 () from 20. April 1982
Regeste: Art. 87, 50 und 57 Abs. 5 OG. Ist gegen einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid mit der staatsrechtlichen Beschwerde zugleich eine nach Art. 50 OG zulässige Berufung erhoben worden, so ist auf die Beschwerde gemäss Art. 87 OG einzutreten.

110 II 136 () from 10. April 1984
Regeste: Haftung des Tierhalters. Art. 56 OR. 1. Der Eigentümer eines Hundes bleibt Tierhalter, auch wenn er zeitweise von seinem Wohnort abwesend ist und die Beaufsichtigung des Tieres seiner Ehefrau anvertraut; diese ist als seine Hilfsperson zu betrachten, für deren Verhalten er haftet (E. 1). 2. An den Entlastungsbeweis ist ein strenger Massstab zu legen. Bleiben über die entlastenden Tatsachen Zweifel bestehen, so kann der Halter von der Haftung nicht befreit werden (E. 2).

112 V 265 () from 21. November 1986
Regeste: Art. 70 Abs. 1 AHVG, Art. 172 und 173 AHVV: Haftung der Kassenträger. - Rechtliche Natur der in Art. 173 AHVV festgelegten Fristen. Beginn der ordentlichen und der subsidiären Frist des Art. 173 Abs. 1 AHVV (Erw. 2b). - Voraussetzungen der Haftung eines Kassenträgers. Im Rahmen von Art. 70 Abs. 1 AHVG können keine Entlastungsgründe angerufen werden. In casu Haftung eines Kantons aufgrund von strafbaren Handlungen (Art. 70 Abs. 1 lit. a AHVG), die ein Funktionär einer kantonalen Ausgleichskasse begangen hat (Erw. 3-4).

115 II 237 () from 22. Juni 1989
Regeste: Art. 56 OR; Art. 3 Abs. 2 und 19 VG. Haftung eines Tierhalters. 1. Art. 43 ff. OG. Zulässigkeit der Berufung, wenn es um die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters geht und streitig ist, ob der Anspruch dem Bundesprivatrecht oder dem öffentlichen Recht untersteht (E. 1a und c). 2. Art. 48 und 49 OG. Verneint der kantonale Richter seine Zuständigkeit, so ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG anzunehmen. Wenn er sie bejaht, liegt entweder ein selbständiger oder ein unselbständiger Zwischenentscheid vor, der im ersten Fall gemäss Art. 49 OG, im zweiten dagegen zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (E. 1b). 3. Art. 56 OR ist eine Sonderbestimmung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG und geht der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich auch dann vor, wenn der Tierhalter mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist. Anders verhält es sich nur, wenn der Halter sich des Tieres zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse bedient und der Schaden damit zusammenhängt (E. 2).

121 III 448 () from 21. November 1995
Regeste: Art. 58 OR. Haftung des Werkeigentümers. Für den mangelhaften Zustand eines Werks haftet grundsätzlich dessen sachenrechtlicher Eigentümer. Voraussetzungen, unter denen es sich rechtfertigt, ausnahmsweise auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen (E. 2 und 3).

126 III 14 () from 30. September 1999
Regeste: Haftung des Tierhalters (Art. 56 OR). Die Haftung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft für Schaden, der durch eigene, nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse dienende Tiere verursacht wird, beurteilt sich nach Zivilrecht (E. 1a). Beurteilungskriterien für die vom Tierhalter aufzuwendende Sorgfalt (E. 1b). Sorgfaltspflichten des Eigentümers einer offen weidenden Kuhherde, die zwei von Hunden begleitete Spaziergänger angegriffen und verletzt haben. Der Befreiungsbeweis nach Art. 56 Abs. 1 in fine OR gelingt insbesondere aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Unfalles (E. 1c).

131 III 115 () from 4. Oktober 2004
Regeste: Art. 56 Abs. 1 OR; Tierhalterhaftung. Haftungsvoraussetzungen und Befreiungsbeweis des Tierhalters; Anforderungen an die Umzäunung einer Pferdeweide (E. 2 und 3).

133 III 556 () from 14. Juni 2007
Regeste: Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB). Voraussetzungen der Haftung (E. 4). Schlittelnde Kinder als Anwendungsfall (E. 5).

139 III 110 (4A_443/2012) from 5. Februar 2013
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG; Art. 72 f. PatG; sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für gegen den Staat gerichtete Patentverletzungsklagen. Massgebende Haftungs- und Zuständigkeitsordnung für vermögensrechtliche Ersatzansprüche gegen den Staat wegen angeblicher Patentverletzung (E. 2.2). Anwendbarkeit des Patentgesetzes sowie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Unterlassungsklagen (Art. 72 PatG) gegen den Bund (E. 2.3).

144 II 281 (2C_94/2018) from 15. Juni 2018
Regeste: Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5).

145 III 409 (4A_396/2018) from 29. August 2019
Regeste: Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen (Art. 14 f. des Bundesgesetzes über Pauschalreisen). Gemäss einem Art. 101 OR ähnlichen System haftet der Reiseveranstalter auch für das Handeln seiner Dienstleistungsträger. Der Reisende muss auch eine Vertragsverletzung des Veranstalters und/oder des Dienstleistungsträgers nachweisen. Im konkreten Fall, in dem es sich um einen Transfer mit einem Wagen von einem indischen Flughafen zum Hotel des Reisenden handelt, wurde dieser Beweis nicht erbracht (E. 5).

 

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