Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 583

B. Li­qui­da­to­ren

 

1 Die Li­qui­da­ti­on wird von den zur Ver­tre­tung be­fug­ten Ge­sell­schaf­tern be­sorgt, so­fern in ih­rer Per­son kein Hin­der­nis be­steht und so­weit sich die Ge­sell­schaf­ter nicht auf an­de­re Li­qui­da­to­ren ei­ni­gen.

2 Auf An­trag ei­nes Ge­sell­schaf­ters kann das Ge­richt, so­fern wich­ti­ge Grün­de vor­lie­gen, Li­qui­da­to­ren ab­be­ru­fen und an­de­re er­nen­nen.

3 Die Li­qui­da­to­ren sind in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen, auch wenn da­durch die bis­he­ri­ge Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft nicht ge­än­dert wird.

BGE

93 II 247 () from 26. September 1967
Regeste: Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2).

119 II 119 () from 4. Mai 1993
Regeste: Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3).

 

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