Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 627299

II. Wei­te­re Be­stim­mun­gen

1. Im All­ge­mei­nen

 

Zu ih­rer Ver­bind­lich­keit be­dür­fen der Auf­nah­me in die Sta­tu­ten Be­stim­mun­gen über:

1.
Die Än­de­rung der Sta­tu­ten, so­weit sie von den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen ab­wei­chen;
2.
die Aus­rich­tung von Tan­tie­men;
3.
die Zu­si­che­rung von Bau­zin­sen;
4.
die Be­gren­zung der Dau­er der Ge­sell­schaft;
5.
Kon­ven­tio­nal­stra­fen bei nicht recht­zei­ti­ger Leis­tung der Ein­la­ge;
6.
die ge­neh­mig­te und die be­ding­te Ka­pi­tal­er­hö­hung;
7.300
8.
die Be­schrän­kung der Über­trag­bar­keit von Na­men­ak­ti­en;
9.
die Vor­rech­te ein­zel­ner Ka­te­go­ri­en von Ak­ti­en, über Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­ne, Ge­nuss­schei­ne und über die Ge­wäh­rung be­son­de­rer Vor­tei­le;
10.
die Be­schrän­kung des Stimm­rechts und des Rechts der Ak­tio­näre, sich ver­tre­ten zu las­sen;
11.
die im Ge­setz nicht vor­ge­se­he­nen Fäl­le, in de­nen die Ge­ne­ral­ver­samm­lung nur mit qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit Be­schluss fas­sen kann;
12.
die Er­mäch­ti­gung zur Über­tra­gung der Ge­schäfts­füh­rung auf ein­zel­ne Mit­glie­der des Ver­wal­tungs­ra­tes oder Drit­te;
13.
die Or­ga­ni­sa­ti­on und die Auf­ga­ben der Re­vi­si­ons­stel­le, so­fern da­bei über die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten hin­aus­ge­gan­gen wird;
14.301
die Mög­lich­keit, in be­stimm­ter Form aus­ge­ge­be­ne Ak­ti­en in ei­ne an­de­re Form um­zu­wan­deln, so­wie ei­ne Ver­tei­lung der da­bei ent­ste­hen­den Kos­ten, so­weit sie von der Re­ge­lung des Bu­ch­ef­fek­ten­ge­set­zes vom 3. Ok­to­ber 2008302 ab­weicht.

299 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

300 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Um­set­zung der 2012 re­vi­dier­ten Emp­feh­lun­gen der Grou­pe d’ac­ti­on fi­nan­ciè­re, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2015 (AS 20151389; BBl 2014605).

301 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 3 des Bu­ch­ef­fek­ten­ge­set­zes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

302 SR 957.1

BGE

90 II 164 () from 23. Juni 1964
Regeste: Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge. Verwertung dieses Anspruchs im Konkurs der Gesellschaft (Art. 256 SchKG; Art. 79 Abs. 2 KV). Rechte des Ersteigerers. (Erw. 1). 2. Veräusserung nicht voll einbezahlter Namenaktien. Der Übergang der Einzahlungspflicht auf den Erwerber setzt die gültige Übertragung der Aktien und die Zustimmung der Gesellschaft voraus; die Eintragung im Aktienbuch wirkt nicht konstitutiv (Art. 687 Abs. 1 und 3, 685 Abs. 2 und 4, 686 Abs. 3 OR). (Erw. 2-4)... 3. Übertragung von Namenaktien (Ordrepapieren) durch Übergabe des nicht indossierten Titels, verbunden mit einer Abtretungserklärung auf einer besondern Urkunde (Art. 684 Abs. 2 und 967 Abs. 2 OR). Die schriftliche Verpflichtung zur Übertragung der Aktien kann die schriftliche Abtretungserklärung nicht ersetzen. (Erw. 5-9).

90 II 235 () from 7. Juli 1964
Regeste: Aktienrecht, Kauf vinkulierter Namenaktien. Folgen der Nichtzustimmung der Gesellschaft zur Aktienübertragung (Bestätigung und Verdeutlichung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3). Vertragslücke; Ausfüllung durch den Richter (Erw. 4). Art. 627 Ziff. 8, 685/6 OR, 2 ZGB.

91 II 298 () from 6. Juli 1965
Regeste: Aktiengesellschaft. Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung. Ausrichtung von Tantièmen. 1. Ist die Beschränkung des Bezugsrechts auf Aktionäre, die in der Gesellschaft tätig sind, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre vereinbar? (Erw. 1-8). 2. Die Ausrichtung einer Entschädigung aus dem Reingewinn an die Verwaltung ist eine Gewinnbeteiligung, die in den Statuten vorgesehen sein muss (Erw. 9, 10).

116 II 525 () from 9. Oktober 1990
Regeste: Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft, Quorum (Art. 648 Abs. 1 OR). Ein qualifiziertes Quorum ist bei proportionaler Kapitalerhöhung über mehrere Aktienkategorien nicht notwendig, wenn bei Nichtausübung des Bezugsrechts die relative Stimmkraft des bisherigen Aktionärs nicht überproportional geschmälert wird.

117 II 186 () from 10. April 1991
Regeste: Art. 940 Abs. 2 OR, Art. 21 Abs. 2 HRegV; Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung materiellen Rechts geht (E. 1). 2. Nicht verweigern darf der Registerführer den Eintrag einer Statutenbestimmung, welche den Verwaltungsrat berechtigt, Eintragungen ins Aktienbuch, die mit falschen Angaben erschlichen worden sind, mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung im Aktienregister rückgängig zu machen (E. 2). 3. Ebenfalls einzutragen hat der Registerführer eine statutarische Bestimmung, welche den Verwaltungsrat für berechtigt erklärt, mit Banken Vereinbarungen bezüglich des Depotstimmrechts zu treffen, die von der statutarisch festgelegten Beschränkung des Stimmrechts eines einzelnen Aktionärs auf einen bestimmten Prozentsatz sämtlicher Aktienstimmen abweichen (E. 3).

147 III 126 (4A_98/2020) from 21. Januar 2021
Regeste: Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anzufechten. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit sie dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen (E. 3).

 

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