Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 644

II. Vor der Ein­tra­gung aus­ge­ge­be­ne Ak­ti­en

 

1 Die vor der Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft aus­ge­ge­be­nen Ak­ti­en sind nich­tig; da­ge­gen wer­den die aus der Ak­ti­en­zeich­nung her­vor­ge­hen­den Ver­pflich­tun­gen da­durch nicht be­rührt.

2 Wer vor der Ein­tra­gung Ak­ti­en aus­gibt, wird für al­len da­durch ver­ur­sach­ten Scha­den haft­bar.

BGE

132 III 668 () from 18. Juli 2006
Regeste: Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3).

 

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