Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 652h344

i. Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter; Nich­tig­keit vor­her aus­ge­ge­be­ner Ak­ti­en

 

1 Der Ver­wal­tungs­rat mel­det die Sta­tu­ten­än­de­rung und sei­ne Feststel­lun­gen beim Han­dels­re­gis­ter zur Ein­tra­gung an.

2 Ein­zu­rei­chen sind:

1.
die öf­fent­li­chen Ur­kun­den über die Be­schlüs­se der Ge­ne­ral­ver­samm­lung und des Ver­wal­tungs­ra­tes mit den Bei­la­gen;
2.
ei­ne be­glau­big­te Aus­fer­ti­gung der ge­än­der­ten Sta­tu­ten.

3 Ak­ti­en, die vor der Ein­tra­gung der Ka­pi­tal­er­hö­hung aus­ge­ge­ben wer­den, sind nich­tig; die aus der Ak­ti­en­zeich­nung her­vor­ge­hen­den Ver­pflich­tun­gen wer­den da­durch nicht be­rührt.

344Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

BGE

121 III 420 () from 7. Juli 1995
Regeste: Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650 Abs. 2, Art. 700, Art. 706, Art. 725 Abs. 2, Art. 732 OR). Gehörige Ankündigung des Traktandums Sanierung in der Einberufung der Generalversammlung (E. 2). Der Beschluss über die vollständige Abschreibung des Aktienkapitals unter gleichzeitiger Wiedererhöhung auf den bisherigen Betrag setzt weder eine Zwischenbilanz gemäss Art. 725 Abs. 2 OR noch einen besonderen Revisionsbericht gemäss Art. 732 Abs. 2 OR voraus (E. 3). Dieser Beschluss bedarf keiner Statutenänderung, wenn Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nicht verändert werden. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn sich nicht alle bisherigen Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen und den nicht mehr zeichnenden bisherigen Aktionären die nicht entziehbaren Rechte auf die Mitgliedschaft und je eine Stimme verbleiben (E. 4).

132 III 668 () from 18. Juli 2006
Regeste: Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3).

 

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