Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 656

2. Stel­lung der Vor­zugs­ak­ti­en

 

1 Die Vor­zugs­ak­ti­en ge­nies­sen ge­gen­über den Stamm­ak­ti­en die Vor­rech­te, die ih­nen in den ur­sprüng­li­chen Sta­tu­ten oder durch Sta­tu­ten­än­de­rung aus­drück­lich ein­ge­räumt sind. Sie ste­hen im Üb­ri­gen den Stamm­ak­ti­en gleich.

2 Die Vor­rech­te kön­nen sich na­ment­lich auf die Di­vi­den­de mit oder oh­ne Nach­be­zugs­recht, auf den Li­qui­da­ti­ons­an­teil und auf die Be­zugs­rech­te für den Fall der Aus­ga­be neu­er Ak­ti­en er­stre­cken.

BGE

99 II 55 () from 3. April 1973
Regeste: Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR. Recht des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 646, 652, 660 und 703 OR. Beschlüsse einer Generalversammlung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Namenaktien um das Mehrfache zu erhöhen und die neuen Aktien den bisherigen in allen Teilen gleichzustellen; Erhöhungsgründe und Emissionsbedingungen, die weder den Anspruch des Aktionärs auf Gleichbehandlung, noch seine Rechte auf Beteiligung am Reingewinn und auf Anteil am Liquidationsergebnis verletzen, noch gegen Art. 2 ZGB und die Statuten verstossen (Erw. 2-5).

147 III 126 (4A_98/2020) from 21. Januar 2021
Regeste: Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anzufechten. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit sie dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen (E. 3).

 

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