Bundesgesetz
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Art. 671394
C. Reserven I. Gesetzliche Reserven 1. Allgemeine Reserve 1 5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. 2 Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:
3 Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern. 4 Die Bestimmungen in Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 gelten nicht für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften). 5 …395 6 …396 394Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 395 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681). 396 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789). BGE
93 II 393 () from 3. Oktober 1967
Regeste: Art. 657 Abs. 1 OR. Auslegung. Diese Vorschrift enthält ein Missbrauchsverbot und will daher verhindern, dass Genussscheine aus absolut unsachlichen Gründen ausgegeben werden (Erw. 2). Befugnis der Gesellschaft, die Inhaberaktien ausgibt und in der Folge das Grundkapital herabsetzt, Genussrechte einzuräumen, obwohl sich nachträglich die von der Sanierung betroffenen Aktionäre nicht mehr mit Sicherheit ermitteln lassen? Richterliches Ermessen? (Erw. 3). Der Beschluss über die Ausgabe von Genussscheinen, der sich auf sachliche Gründe stützt, verletzt weder das wohlerworbene Recht des Aktionärs auf Gewinnbeteiligung noch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (Erw. 6 und 7).
99 II 55 () from 3. April 1973
Regeste: Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR. Recht des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 646, 652, 660 und 703 OR. Beschlüsse einer Generalversammlung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Namenaktien um das Mehrfache zu erhöhen und die neuen Aktien den bisherigen in allen Teilen gleichzustellen; Erhöhungsgründe und Emissionsbedingungen, die weder den Anspruch des Aktionärs auf Gleichbehandlung, noch seine Rechte auf Beteiligung am Reingewinn und auf Anteil am Liquidationsergebnis verletzen, noch gegen Art. 2 ZGB und die Statuten verstossen (Erw. 2-5).
102 IB 21 () from 7. April 1976
Regeste: Handelsregister. Herabsetzung des Grundkapitals. Irrtum. Ist die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen worden, so sind die zur Liberierung der Aktien verwendeten Beträge auch Dritten gegenüber Teil des Grundkapitals und können daher nur im Verfahren gemäss Art. 732 f. OR wieder den Reserven zugeschlagen werden (Erw. 2). Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Der Irrtum der Aktionäre über die Besteuerung von Gratisaktien als Einkommen betrifft nur den Beweggrund (Erw. 4).
140 III 533 (4A_138/2014) from 16. Oktober 2014
Regeste: Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). |
