Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 671394

C. Re­ser­ven

I. Ge­setz­li­che Re­ser­ven

1. All­ge­mei­ne Re­ser­ve

 

1 5 Pro­zent des Jah­res­ge­win­nes sind der all­ge­mei­nen Re­ser­ve zu­zu­wei­sen, bis die­se 20 Pro­zent des ein­be­zahl­ten Ak­ti­en­ka­pi­tals er­reicht.

2 Die­ser Re­ser­ve sind, auch nach­dem sie die ge­setz­li­che Hö­he er­reicht hat, zu­zu­wei­sen:

1.
ein bei der Aus­ga­be von Ak­ti­en nach De­ckung der Aus­ga­be­kos­ten über den Nenn­wert hin­aus er­ziel­ter Mehr­er­lös, so­weit er nicht zu Ab­schrei­bun­gen oder zu Wohl­fahrts­zwe­cken ver­wen­det wird;
2.
was von den ge­leis­te­ten Ein­zah­lun­gen auf aus­ge­fal­le­ne Ak­ti­en üb­rig bleibt, nach­dem ein all­fäl­li­ger Min­der­er­lös aus den da­für aus­ge­ge­be­nen Ak­ti­en ge­deckt wor­den ist;
3.
10 Pro­zent der Be­trä­ge, die nach Be­zah­lung ei­ner Di­vi­den­de von 5 Pro­zent als Ge­winnan­teil aus­ge­rich­tet wer­den.

3 Die all­ge­mei­ne Re­ser­ve darf, so­weit sie die Hälf­te des Ak­ti­en­ka­pi­tals nicht über­steigt, nur zur De­ckung von Ver­lus­ten oder für Mass­nah­men ver­wen­det wer­den, die ge­eig­net sind, in Zei­ten schlech­ten Ge­schäfts­gan­ges das Un­ter­neh­men durch­zu­hal­ten, der Ar­beits­lo­sig­keit ent­ge­gen­zu­wir­ken oder ih­re Fol­gen zu mil­dern.

4 Die Be­stim­mun­gen in Ab­satz 2 Zif­fer 3 und Ab­satz 3 gel­ten nicht für Ge­sell­schaf­ten, de­ren Zweck haupt­säch­lich in der Be­tei­li­gung an an­de­ren Un­ter­neh­men be­steht (Hol­ding­ge­sell­schaf­ten).

5395

6396

394Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

395 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahn­re­form 2, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681).

396 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. II 1 des Ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­set­zes vom 17. Dez. 2004, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

BGE

93 II 393 () from 3. Oktober 1967
Regeste: Art. 657 Abs. 1 OR. Auslegung. Diese Vorschrift enthält ein Missbrauchsverbot und will daher verhindern, dass Genussscheine aus absolut unsachlichen Gründen ausgegeben werden (Erw. 2). Befugnis der Gesellschaft, die Inhaberaktien ausgibt und in der Folge das Grundkapital herabsetzt, Genussrechte einzuräumen, obwohl sich nachträglich die von der Sanierung betroffenen Aktionäre nicht mehr mit Sicherheit ermitteln lassen? Richterliches Ermessen? (Erw. 3). Der Beschluss über die Ausgabe von Genussscheinen, der sich auf sachliche Gründe stützt, verletzt weder das wohlerworbene Recht des Aktionärs auf Gewinnbeteiligung noch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (Erw. 6 und 7).

99 II 55 () from 3. April 1973
Regeste: Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR. Recht des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 646, 652, 660 und 703 OR. Beschlüsse einer Generalversammlung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Namenaktien um das Mehrfache zu erhöhen und die neuen Aktien den bisherigen in allen Teilen gleichzustellen; Erhöhungsgründe und Emissionsbedingungen, die weder den Anspruch des Aktionärs auf Gleichbehandlung, noch seine Rechte auf Beteiligung am Reingewinn und auf Anteil am Liquidationsergebnis verletzen, noch gegen Art. 2 ZGB und die Statuten verstossen (Erw. 2-5).

102 IB 21 () from 7. April 1976
Regeste: Handelsregister. Herabsetzung des Grundkapitals. Irrtum. Ist die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen worden, so sind die zur Liberierung der Aktien verwendeten Beträge auch Dritten gegenüber Teil des Grundkapitals und können daher nur im Verfahren gemäss Art. 732 f. OR wieder den Reserven zugeschlagen werden (Erw. 2). Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Der Irrtum der Aktionäre über die Besteuerung von Gratisaktien als Einkommen betrifft nur den Beweggrund (Erw. 4).

140 III 533 (4A_138/2014) from 16. Oktober 2014
Regeste: Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6).

 

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