Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 674401

III. Ver­hält­nis des Ge­winn­an­teils zu den Re­ser­ven

 

1 Die Di­vi­den­de darf erst fest­ge­setzt wer­den, nach­dem die dem Ge­setz und den Sta­tu­ten ent­spre­chen­den Zu­wei­sun­gen an die ge­setz­li­chen und sta­tu­ta­ri­schen Re­ser­ven ab­ge­zo­gen wor­den sind.

2 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung kann die Bil­dung von Re­ser­ven be­schlies­sen, die im Ge­setz und in den Sta­tu­ten nicht vor­ge­se­hen sind oder über de­ren An­for­de­run­gen hin­aus­ge­hen, so­weit

1.
dies zu Wie­der­be­schaf­fungs­zwe­cken not­wen­dig ist;
2.
die Rück­sicht auf das dau­ern­de Ge­dei­hen des Un­ter­neh­mens oder auf die Aus­rich­tung ei­ner mög­lichst gleich­mäs­si­gen Di­vi­den­de es un­ter Be­rück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen al­ler Ak­tio­näre recht­fer­tigt.

3 Eben­so kann die Ge­ne­ral­ver­samm­lung zur Grün­dung und Un­ter­stüt­zung von Wohl­fahrt­sein­rich­tun­gen für Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens und zu an­de­ren Wohl­fahrts­zwe­cken aus dem Bi­lanz­ge­winn auch dann Re­ser­ven bil­den, wenn sie in den Sta­tu­ten nicht vor­ge­se­hen sind.

401Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

BGE

99 II 55 () from 3. April 1973
Regeste: Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR. Recht des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 646, 652, 660 und 703 OR. Beschlüsse einer Generalversammlung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Namenaktien um das Mehrfache zu erhöhen und die neuen Aktien den bisherigen in allen Teilen gleichzustellen; Erhöhungsgründe und Emissionsbedingungen, die weder den Anspruch des Aktionärs auf Gleichbehandlung, noch seine Rechte auf Beteiligung am Reingewinn und auf Anteil am Liquidationsergebnis verletzen, noch gegen Art. 2 ZGB und die Statuten verstossen (Erw. 2-5).

 

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