Bundesgesetz
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Art. 691
II. Unbefugte Teilnahme 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist. 2 Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben. 3 Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte. BGE
87 II 249 () from 27. November 1961
Regeste: Art. 684-686, 967 OR, Übertragung von Namenaktien. Die Gesellschaft kann jemanden, der das Eigentum an der Aktie nicht erworben hat oder sich darüber nicht ausweist, nicht durch Eintragung in das Aktienbuch zum Aktionär machen. Wenn sie Anspruch erhebt, dass ein Aktionär Aktien auf eine andere Person übertrage, muss sie gegen ihn entsprechend klagen.
96 II 18 () from 12. Mai 1970
Regeste: 1. Art. 19 und 20 OR. Bestimmung des Vertragsinhalts, Nichtigkeit (Erw. 1). 2. Art. 72, 111, 646 Abs. 1, 659 Abs. 1 und 691 Abs. 3 OR. Rechtsnatur und Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Aktiengesellschaft sich einem Dritten gegenüber verpflichtet, ihm gegen eine Geldsumme so bald als möglich bestehende oder neue Aktien zu verschaffen und ihn vom Vertragsschluss an mit den Rechten eines Aktionärs an ihren Versammlungen teilnehmen zu lassen (Erw. 2 und 3).
122 III 279 () from 19. Juli 1996
Regeste: Mitwirkung Unbefugter bei der Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft (Art. 691 Abs. 2 und 3 OR); Rechtsschutzinteresse. Die Klage nach Art. 691 Abs. 3 OR ist ein Unterfall der Anfechtungsklage nach Art. 706 f. OR. Sie zielt auf die Beseitigung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses ab (Gestaltungsklage). Dem Aktionär fehlt das Rechtsschutzinteresse an einer selbständigen Klage, mit der im Ergebnis lediglich ein Mehrheitsbeschluss bestätigt werden soll, auch wenn dieser gleichzeitig Gegenstand einer Anfechtungsklage anderer Aktionäre ist.
145 III 143 (4A_563/2017) from 19. Februar 2019
Regeste: Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). |