Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 691

II. Un­be­fug­te Teil­nah­me

 

1 Die Über­las­sung von Ak­ti­en zum Zwe­cke der Aus­übung des Stimm­rechts in der Ge­ne­ral­ver­samm­lung ist un­statt­haft, wenn da­mit die Um­ge­hung ei­ner Stimm­rechts­be­schrän­kung be­ab­sich­tigt ist.

2 Je­der Ak­tio­när ist be­fugt, ge­gen die Teil­nah­me un­be­rech­tig­ter Per­so­nen beim Ver­wal­tungs­rat oder zu Pro­to­koll der Ge­ne­ral­ver­samm­lung Ein­spruch zu er­he­ben.

3 Wir­ken Per­so­nen, die zur Teil­nah­me an der Ge­ne­ral­ver­samm­lung nicht be­fugt sind, bei ei­nem Be­schlus­se mit, so kann je­der Ak­tio­när, auch wenn er nicht Ein­spruch er­ho­ben hat, die­sen Be­schluss an­fech­ten, so­fern die be­klag­te Ge­sell­schaft nicht nach­weist, dass die­se Mit­wir­kung kei­nen Ein­fluss auf die Be­schluss­fas­sung aus­ge­übt hat­te.

BGE

87 II 249 () from 27. November 1961
Regeste: Art. 684-686, 967 OR, Übertragung von Namenaktien. Die Gesellschaft kann jemanden, der das Eigentum an der Aktie nicht erworben hat oder sich darüber nicht ausweist, nicht durch Eintragung in das Aktienbuch zum Aktionär machen. Wenn sie Anspruch erhebt, dass ein Aktionär Aktien auf eine andere Person übertrage, muss sie gegen ihn entsprechend klagen.

96 II 18 () from 12. Mai 1970
Regeste: 1. Art. 19 und 20 OR. Bestimmung des Vertragsinhalts, Nichtigkeit (Erw. 1). 2. Art. 72, 111, 646 Abs. 1, 659 Abs. 1 und 691 Abs. 3 OR. Rechtsnatur und Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Aktiengesellschaft sich einem Dritten gegenüber verpflichtet, ihm gegen eine Geldsumme so bald als möglich bestehende oder neue Aktien zu verschaffen und ihn vom Vertragsschluss an mit den Rechten eines Aktionärs an ihren Versammlungen teilnehmen zu lassen (Erw. 2 und 3).

122 III 279 () from 19. Juli 1996
Regeste: Mitwirkung Unbefugter bei der Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft (Art. 691 Abs. 2 und 3 OR); Rechtsschutzinteresse. Die Klage nach Art. 691 Abs. 3 OR ist ein Unterfall der Anfechtungsklage nach Art. 706 f. OR. Sie zielt auf die Beseitigung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses ab (Gestaltungsklage). Dem Aktionär fehlt das Rechtsschutzinteresse an einer selbständigen Klage, mit der im Ergebnis lediglich ein Mehrheitsbeschluss bestätigt werden soll, auch wenn dieser gleichzeitig Gegenstand einer Anfechtungsklage anderer Aktionäre ist.

145 III 143 (4A_563/2017) from 19. Februar 2019
Regeste: Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5).

 

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