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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 693
2. Stimmrechtsaktien
1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.432
3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:
1.
die Wahl der Revisionsstelle;
2.
die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;
3.
die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung;
4.
die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.433
432Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
433Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).