Bundesgesetz
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Art. 697c440
3. Einsetzung 1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen Antragstellers. 2 Entspricht das Gericht dem Gesuch, so beauftragt es einen unabhängigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Es umschreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand. 3 Das Gericht kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen gemeinsam übertragen. 440Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). BGE
120 II 393 () from 28. Oktober 1994
Regeste: Art. 697b OR, Art. 8 ZGB. Aktienrecht; Sonderprüfung. Berufungsfähigkeit des Entscheids über das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers (E. 2). Intertemporalrechtliche Zulässigkeit der Sonderprüfung in bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Aktienrechts ereignet haben (E. 3). Voraussetzungen, unter denen ein gesetzes- oder statutenwidriges Verhalten der Organe und ein dadurch verursachter Schaden glaubhaft gemacht sind; Geltungsbereich von Art. 8 ZGB in diesem Zusammenhang (E. 4).
140 III 610 (4A_319/2014) from 19. November 2014
Regeste: Art. 697a Abs. 1 OR; Sonderprüfung; vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts; Beweismass. Voraussetzung gemäss Art. 697a Abs. 1 OR, dass vorgängig zum Gesuch um Sonderprüfung an der Generalversammlung das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht ausgeübt wurde (E. 2.2). Der Gesuchsteller hat die vorgängige Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen. Er muss das Gericht nach dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung davon überzeugen, so dass es keine ernsthaften Zweifel mehr hat (E. 4). |