Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 70

2. Un­teil­ba­re Lei­stung

 

1 Ist ei­ne un­teil­ba­re Leis­tung an meh­re­re Gläu­bi­ger zu ent­rich­ten, so hat der Schuld­ner an al­le ge­mein­sam zu leis­ten, und je­der Gläu­bi­ger kann die Leis­tung an al­le ge­mein­sam for­dern.

2 Ist ei­ne un­teil­ba­re Leis­tung von meh­re­ren Schuld­nern zu ent­rich­ten, so ist je­der Schuld­ner zu der gan­zen Leis­tung ver­pflich­tet.

3 So­fern sich aus den Um­stän­den nicht et­was an­de­res er­gibt, kann als­dann der Schuld­ner, der den Gläu­bi­ger be­frie­digt hat, von den üb­ri­gen Schuld­nern ver­hält­nis­mäs­si­gen Er­satz ver­lan­gen, und es ge­hen, so­weit ihm ein sol­cher An­spruch zu­steht, die Rech­te des be­frie­dig­ten Gläu­bi­gers auf ihn über.

BGE

111 II 458 () from 19. November 1985
Regeste: Partei- und Prozessfähigkeit einer Stockwerkeigentümergemeinschaft in einem Prozess über Gewährleistung für Mängel am Gebäude (Art. 712l ZGB). 1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann Sachgewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen in eigenem Namen nur dann geltend machen, wenn von seiten der einzelnen Stockwerkeigentümer die Forderungen vertraglich an die Gemeinschaft abgetreten worden sind (Art. 164 ff. OR) (Präzisierung der Rechtsprechung). 2. Vorgehen bei einer solchen Abtretung und deren Grenzen? Frage offengelassen.

114 II 329 () from 8. November 1988
Regeste: Art. 20 Abs. 1 und 98 Abs. 3 OR. Kollision von Verträgen. 1. Klage auf Feststellung, dass ein Kaufvertrag nichtig sei, weil er gegen einen Erbteilungsvertrag verstosse; Auslegung des Rechtsbegehrens (E. 1). 2. Ein Grundstückkauf unter zwei Erben, die sich damit über das im Erbteilungsvertrag vereinbarte Veräusserungsverbot hinwegsetzen, ist unter allen Beteiligten als ungültig zu betrachten, wenn das Verbot nach Art. 2 und 27 ZGB nicht zu beanstanden ist und der Käufer sich insbesondere nicht auf guten Glauben berufen kann (E. 2).

 

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