Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 709481

2. Ver­tre­tung von Ak­tio­närs­ka­te­go­ri­en und -grup­pen

 

1 Be­ste­hen in Be­zug auf das Stimm­recht oder die ver­mö­gens­recht­li­chen An­sprü­che meh­re­re Ka­te­go­ri­en von Ak­ti­en, so ist durch die Sta­tu­ten den Ak­tio­nären je­der Ka­te­go­rie die Wahl we­nigs­tens ei­nes Ver­tre­ters im Ver­wal­tungs­rat zu si­chern.

2 Die Sta­tu­ten kön­nen be­son­de­re Be­stim­mun­gen zum Schutz von Min­der­hei­ten oder ein­zel­nen Grup­pen von Ak­tio­nären vor­se­hen.

481Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

BGE

91 III 29 () from 13. Mai 1965
Regeste: 1. Nach Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügungen: - eine nachträgliche Ausdehnung des Arrestbeschlages durch das Betreibungsamt (Erw. 1); - die Ablehnung eines Gesuches um Zustellung der "definitiven" Arresturkunde (Erw. 2). 2. In der Arresturkunde ausdrücklich erklärte Ablehnung der Arrestierung weiterer Gegenstände, die unter die allgemeine Umschreibung derselben im Arrestbefehl fallen würden: - diese Ablehnung wird nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig (Erw. 4); - sie kann, wenn eindeutig erklärt, auch nicht als "Rechtsverweigerung" noch später angefochten werden (Erw. 5).

120 II 47 () from 19. Januar 1994
Regeste: Aktiengesellschaft; wohlerworbenes Recht (Art. 646 aOR); Vertretung der Aktienkategorien im Verwaltungsrat (Art. 708 Abs. 4 aOR, Art. 709 Abs. 1 und Art. 762 OR). Das Vorschlagsrecht der Stammaktionäre für einen Verwaltungsrat aus ihren Reihen ist kein wohlerworbenes Recht im Sinne von Art. 646 aOR (E. 2b). Verhältnis von Art. 709 Abs. 1 zu Art. 762 OR. Das Entsendungsrecht des Gemeinwesens von Vertretern in den Verwaltungsrat einer gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft begründet keinen Anspruch der Privataktionäre auf ein Vorschlagsrecht für einen Vertreter im Verwaltungsrat (E. 2c - d).

137 III 503 (4A_350/2011) from 13. Oktober 2011
Regeste: Übertragung der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat; Kompetenz der Generalversammlung betreffend Übertragung der Geschäftsführung (Art. 627 Ziff. 12, Art. 716 Abs. 2 und Art. 716b Abs. 1 und 2 OR). Der Begriff der Geschäftsführung im Sinne von Art. 716 Abs. 2 OR betrifft das interne Verhältnis des Geschäftsführers zur Gesellschaft (E. 3.1). Übertragung der Geschäftsführung durch einen Managementvertrag (E. 3.2 und 3.3). Die Delegation der Geschäftsführung setzt ausser einer Grundlage in den Statuten einen Beschluss des Verwaltungsrats in Form des Erlasses eines Organisationsreglements voraus, wobei die Urkunde darüber nicht notwendigerweise förmlich als solches bezeichnet werden muss (E. 3.4). Der Verwaltungsrat kann die Aufnahme eines Geschäfts in die Traktandenliste der Generalversammlung verweigern, das von seinem Inhalt her zweifellos nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fällt. Sobald allerdings darüber irgendwelche Zweifel bestehen, hat er das Geschäft zu traktandieren (E. 4.1). Die dem Verwaltungsrat gewährte Befugnis zur Übertragung der Geschäftsführung kann Einschränkungen unterworfen werden, um insbesondere die Minderheitsaktionäre zu schützen (E. 4.2). Der Verwaltungsrat kann darauf verzichten, die Geschäftsführung zu übertragen, wenn er der Meinung ist, die dafür von der Generalversammlung auferlegten Bedingungen seien nicht akzeptabel (E. 4.3).

 

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