Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 716b493

3. Über­tra­gung der Ge­schäfts­füh­rung

 

1 Die Sta­tu­ten kön­nen den Ver­wal­tungs­rat er­mäch­ti­gen, die Ge­schäfts­füh­rung nach Mass­ga­be ei­nes Or­ga­ni­sa­ti­ons­re­gle­men­tes ganz oder zum Teil an ein­zel­ne Mit­glie­der oder an Drit­te zu über­tra­gen.

2 Die­ses Re­gle­ment ord­net die Ge­schäfts­füh­rung, be­stimmt die hier­für er­for­der­li­chen Stel­len, um­schreibt de­ren Auf­ga­ben und re­gelt ins­be­son­de­re die Be­richt­er­stat­tung. Der Ver­wal­tungs­rat ori­en­tiert Ak­tio­näre und Ge­sell­schafts­gläu­bi­ger, die ein schutz­wür­di­ges In­ter­es­se glaub­haft ma­chen, auf An­fra­ge hin schrift­lich über die Or­ga­ni­sa­ti­on der Ge­schäfts­füh­rung.

3 So­weit die Ge­schäfts­füh­rung nicht über­tra­gen wor­den ist, steht sie al­len Mit­glie­dern des Ver­wal­tungs­ra­tes ge­samt­haft zu.

493Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745).

BGE

137 III 503 (4A_350/2011) from 13. Oktober 2011
Regeste: Übertragung der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat; Kompetenz der Generalversammlung betreffend Übertragung der Geschäftsführung (Art. 627 Ziff. 12, Art. 716 Abs. 2 und Art. 716b Abs. 1 und 2 OR). Der Begriff der Geschäftsführung im Sinne von Art. 716 Abs. 2 OR betrifft das interne Verhältnis des Geschäftsführers zur Gesellschaft (E. 3.1). Übertragung der Geschäftsführung durch einen Managementvertrag (E. 3.2 und 3.3). Die Delegation der Geschäftsführung setzt ausser einer Grundlage in den Statuten einen Beschluss des Verwaltungsrats in Form des Erlasses eines Organisationsreglements voraus, wobei die Urkunde darüber nicht notwendigerweise förmlich als solches bezeichnet werden muss (E. 3.4). Der Verwaltungsrat kann die Aufnahme eines Geschäfts in die Traktandenliste der Generalversammlung verweigern, das von seinem Inhalt her zweifellos nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fällt. Sobald allerdings darüber irgendwelche Zweifel bestehen, hat er das Geschäft zu traktandieren (E. 4.1). Die dem Verwaltungsrat gewährte Befugnis zur Übertragung der Geschäftsführung kann Einschränkungen unterworfen werden, um insbesondere die Minderheitsaktionäre zu schützen (E. 4.2). Der Verwaltungsrat kann darauf verzichten, die Geschäftsführung zu übertragen, wenn er der Meinung ist, die dafür von der Generalversammlung auferlegten Bedingungen seien nicht akzeptabel (E. 4.3).

145 V 200 (8C_621/2018) from 20. März 2019
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6).

 

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