Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 726

VIII. Ab­be­ru­fung und Ein­stel­lung

 

1 Der Ver­wal­tungs­rat kann die von ihm be­stell­ten Aus­schüs­se, De­le­gier­ten, Di­rek­to­ren und an­dern Be­voll­mäch­tig­ten und Be­auf­trag­ten je­der­zeit ab­be­ru­fen.

2 Die von der Ge­ne­ral­ver­samm­lung be­stell­ten Be­voll­mäch­tig­ten und Be­auf­trag­ten kön­nen vom Ver­wal­tungs­rat je­der­zeit in ih­ren Funk­tio­nen ein­ge­stellt wer­den, un­ter so­for­ti­ger Ein­be­ru­fung ei­ner Ge­ne­ral­ver­samm­lung.

3 Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che der Ab­be­ru­fe­nen oder in ih­ren Funk­tio­nen Ein­ge­stell­ten blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

86 I 105 () from 10. Mai 1960
Regeste: 1. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann einzutragen, wenn sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte (Erw. 1). 2. Art. 717 f., 458 f. OR. Die Auffassung, einem gemeinsam zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft könne ausserdem Einzelprokura erteilt werden, ist nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2 f.).

122 III 195 () from 28. Mai 1996
Regeste: Aktiengesellschaft - Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats (Art. 754 Abs. 1, Art. 722 aOR) - Verjährung (Art. 760 OR). Im Fall gültiger Kompetenzdelegation hat der Verwaltungsrat grundsätzlich nur für die "cura in eligendo, in custodiendo et in instruendo" einzustehen (E. 3a). Beispiel eines alleinigen Verwaltungsrats, der seine Sorgfaltspflicht offensichtlich verletzt hat (E. 3b) und dessen Untätigkeit adäquate Ursache des Schadens bildet, welchen die Gläubiger der konkursiten Gesellschaft erlitten haben (E. 4). Der indirekte Schaden des Gläubigers entspricht nicht notwendigerweise dem Betrag seiner kollozierten Forderung (E. 9a und b). Verjährung eines Teils der Forderungen des Gläubigers infolge verspäteter Erweiterung der Rechtsbegehren im kantonalen Verfahren (E. 9c).

128 III 129 () from 10. Dezember 2001
Regeste: Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2).

 

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