Bundesgesetz
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Art. 727b
II. Anforderungen an die Revisionsstelle 1. Bei ordentlicher Revision 1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005513 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen. 2 Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzunehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen. 513 SR 221.302 BGE
119 II 259 () from 15. April 1993
Regeste: Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (SR 221.302, RevV); Eintragung einer besonders befähigten Revisionsstelle im Handelsregister. 1. Art. 3 Abs. 3 RevV befreit die gewählte Revisionsstelle, die ihre Unterlagen zur besonderen fachlichen Befähigung beim Handelsregisteramt an ihrem Sitz hinterlegt hat, nach Erhalt eines Revisionsmandates in einem andern Verwaltungsbezirk von der nochmaligen Deponierung der Belege beim dort zuständigen Handelsregister (E. 2). 2. Eine juristische Person hat die besondere fachliche Befähigung als Revisorin, wenn sie in ihrem Betrieb über mindestens eine Person verfügt, welche die Anforderungen gemäss Art. 1 RevV erfüllt (E. 3). 3. Das öffentliche Interesse gebietet, dass die Hinterlegung der Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisoren im Hauptregister am Ort ihres Sitzes eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wird (E. 4).
130 V 196 () from 26. Februar 2004
Regeste: Art. 13 Abs. 3 KVG; Art. 12 Abs. 5 KVV: Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Fall, in welchem des Eidgenössische Departement des Innern begründeten Anlass hatte, einem Krankenversicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zu entziehen. Die betroffene Gesellschaft war überschuldet, was zur Benachrichtigung des Richters nach Art. 725 Abs. 2 OR führte, und sie hatte in finanzieller Hinsicht keine konkreten Massnahmen vorgeschlagen, welche zur kurzfristigen Sanierung geeignet gewesen wären (Erw. 5 und 6).
131 III 38 () from 12. Oktober 2004
Regeste: Art. 727a-c und Art. 706 OR. Aktiengesellschaft; Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle. Gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen bezüglich Befähigung und Unabhängigkeit (E. 4.1 und 4.2), insbesondere auch hinsichtlich der Vermeidung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Revisionsstelle vom Mandat wegen der Höhe des ihr daraus zufliessenden Anteils an ihren gesamten Honorareinnahmen (E. 4.2.4). |