Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 727b

II. An­for­de­run­gen an die Re­vi­si­ons­stel­le

1. Bei or­dent­li­cher Re­vi­si­on

 

1 Pu­bli­kums­ge­sell­schaf­ten müs­sen als Re­vi­si­ons­stel­le ein staat­lich be­auf­sich­tig­tes Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men nach den Vor­schrif­ten des Re­vi­si­ons­auf­sichts­ge­set­zes vom 16. De­zem­ber 2005513 be­zeich­nen. Sie müs­sen Prü­fun­gen, die nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten durch einen zu­ge­las­se­nen Re­vi­sor oder einen zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­ten vor­zu­neh­men sind, eben­falls von ei­nem staat­lich be­auf­sich­tig­ten Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men durch­füh­ren las­sen.

2 Die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ten, die zur or­dent­li­chen Re­vi­si­on ver­pflich­tet sind, müs­sen als Re­vi­si­ons­stel­le einen zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­ten nach den Vor­schrif­ten des Re­vi­si­ons­auf­sichts­ge­set­zes vom 16. De­zem­ber 2005 be­zeich­nen. Sie müs­sen Prü­fun­gen, die nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten durch einen zu­ge­las­se­nen Re­vi­sor vor­zu­neh­men sind, eben­falls von ei­nem zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­ten durch­füh­ren las­sen.

BGE

119 II 259 () from 15. April 1993
Regeste: Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (SR 221.302, RevV); Eintragung einer besonders befähigten Revisionsstelle im Handelsregister. 1. Art. 3 Abs. 3 RevV befreit die gewählte Revisionsstelle, die ihre Unterlagen zur besonderen fachlichen Befähigung beim Handelsregisteramt an ihrem Sitz hinterlegt hat, nach Erhalt eines Revisionsmandates in einem andern Verwaltungsbezirk von der nochmaligen Deponierung der Belege beim dort zuständigen Handelsregister (E. 2). 2. Eine juristische Person hat die besondere fachliche Befähigung als Revisorin, wenn sie in ihrem Betrieb über mindestens eine Person verfügt, welche die Anforderungen gemäss Art. 1 RevV erfüllt (E. 3). 3. Das öffentliche Interesse gebietet, dass die Hinterlegung der Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisoren im Hauptregister am Ort ihres Sitzes eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wird (E. 4).

130 V 196 () from 26. Februar 2004
Regeste: Art. 13 Abs. 3 KVG; Art. 12 Abs. 5 KVV: Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Fall, in welchem des Eidgenössische Departement des Innern begründeten Anlass hatte, einem Krankenversicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zu entziehen. Die betroffene Gesellschaft war überschuldet, was zur Benachrichtigung des Richters nach Art. 725 Abs. 2 OR führte, und sie hatte in finanzieller Hinsicht keine konkreten Massnahmen vorgeschlagen, welche zur kurzfristigen Sanierung geeignet gewesen wären (Erw. 5 und 6).

131 III 38 () from 12. Oktober 2004
Regeste: Art. 727a-c und Art. 706 OR. Aktiengesellschaft; Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle. Gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen bezüglich Befähigung und Unabhängigkeit (E. 4.1 und 4.2), insbesondere auch hinsichtlich der Vermeidung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Revisionsstelle vom Mandat wegen der Höhe des ihr daraus zufliessenden Anteils an ihren gesamten Honorareinnahmen (E. 4.2.4).

 

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