Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 731

5. Ab­nah­me der Rech­nung und Ge­winn­ver­wen­dung

 

1 Bei Ge­sell­schaf­ten, die ver­pflich­tet sind, ih­re Jah­res­rech­nung und ge­ge­be­nen­falls ih­re Kon­zern­rech­nung durch ei­ne Re­vi­si­ons­stel­le prü­fen zu las­sen, muss der Re­vi­si­ons­be­richt vor­lie­gen, be­vor die Ge­ne­ral­ver­samm­lung die Jah­res­rech­nung und die Kon­zern­rech­nung ge­neh­migt und über die Ver­wen­dung des Bi­lanz­ge­winns be­schliesst.

2 Wird ei­ne or­dent­li­che Re­vi­si­on durch­ge­führt, so muss die Re­vi­si­ons­stel­le an der Ge­ne­ral­ver­samm­lung an­we­send sein. Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung kann durch ein­stim­mi­gen Be­schluss auf die An­we­sen­heit der Re­vi­si­ons­stel­le ver­zich­ten.

3 Liegt der er­for­der­li­che Re­vi­si­ons­be­richt nicht vor, so sind die Be­schlüs­se zur Ge­neh­mi­gung der Jah­res­rech­nung und der Kon­zern­rech­nung so­wie zur Ver­wen­dung des Bi­lanz­ge­win­nes nich­tig. Wer­den die Be­stim­mun­gen über die An­we­sen­heit der Re­vi­si­ons­stel­le miss­ach­tet, so sind die­se Be­schlüs­se an­fecht­bar.

BGE

103 IV 23 () from 21. Januar 1977
Regeste: Art. 110, Art. 251 StGB; Beweiseignung. 1. Einer Schrift muss, auch wenn sie vom Aussteller zum Beweis hergestellt wurde, überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zukommen, um als Urkunde gelten zu können (Erw. 1a). 2. Einer von der Kontrollstelle nicht geprüften und von der Generalversammlung nicht abgenommenen Bilanz kommt nicht von Gesetzes wegen Beweiseignung zu (Erw. 1b). 3. Das Fehlen der Unterschriften auf der Bilanz ist für die Frage der Beweiseignung ohne Belang, sofern sich feststellen lässt, dass sie vom Unterzeichnungspflichtigen (Art. 961 OR) aufgestellt oder genehmigt wurde (Erw. 1b).

112 II 258 () from 22. April 1986
Regeste: Art. 752 OR; Prospekthaftung. Art. 752 OR kommt auch bei einer Kapitalerhöhung zur Anwendung, setzt aber die Verbreitung von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Aktienemission voraus (E. 3). Art. 754 OR; Haftung der Kontrollstelle. Für Sonderaufträge, welche der Kontrollstelle ausserhalb ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgabe erteilt werden, haftet die Kontrollstelle nicht aus Art. 754 OR (E. 4).

 

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