Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 732

A. Her­ab­set­zungs­be­schluss

 

1 Be­ab­sich­tigt ei­ne Ak­ti­en­ge­sell­schaft, ihr Ak­ti­en­ka­pi­tal her­ab­zu­set­zen, oh­ne es gleich­zei­tig bis zur bis­he­ri­gen Hö­he durch neu­es, voll ein­zu­be­zah­len­des Ka­pi­tal zu er­set­zen, so hat die Ge­ne­ral­ver­samm­lung ei­ne ent­spre­chen­de Än­de­rung der Sta­tu­ten zu be­schlies­sen.

2 Sie darf einen sol­chen Be­schluss nur fas­sen, wenn ein zu­ge­las­se­ner Re­vi­si­ons­ex­per­te in ei­nem Prü­fungs­be­richt be­stä­tigt, dass die For­de­run­gen der Gläu­bi­ger trotz der Her­ab­set­zung des Ak­ti­en­ka­pi­tals voll ge­deckt sind. Der Re­vi­si­ons­ex­per­te muss an der Ge­ne­ral­ver­samm­lung an­we­send sein.519

3 Im Be­schluss ist das Er­geb­nis des Prü­fungs­be­richts fest­zu­stel­len und an­zu­ge­ben, in wel­cher Art und Wei­se die Ka­pi­tal­her­ab­set­zung durch­ge­führt wer­den soll.520

4 Ein aus der Ka­pi­tal­her­ab­set­zung all­fäl­lig sich er­ge­ben­der Buch­ge­winn ist aus­sch­liess­lich zu Ab­schrei­bun­gen zu ver­wen­den.

5 Das Ak­ti­en­ka­pi­tal darf nur un­ter 100 000 Fran­ken her­ab­ge­setzt wer­den, so­fern es gleich­zei­tig durch neu­es, voll ein­zu­be­zah­len­des Ka­pi­tal in der Hö­he von min­des­tens 100 000 Fran­ken er­setzt wird.521

519Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht so­wie An­pas­sun­gen im Ak­ti­en-, Ge­nos­sen­schafts-, Han­dels­re­gis­ter- und Fir­men­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

520 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht so­wie An­pas­sun­gen im Ak­ti­en-, Ge­nos­sen­schafts-, Han­dels­re­gis­ter- und Fir­men­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

521Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht so­wie An­pas­sun­gen im Ak­ti­en-, Ge­nos­sen­schafts-, Han­dels­re­gis­ter- und Fir­men­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

BGE

94 I 151 () from 31. Mai 1968
Regeste: Emissionsabgabe auf Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung, vom 24. Juni 1937). Leistungen der Gesellschafter, durch die das Gesellschaftsvermögen ohne Erhöhung des Stammkapitals vermehrt wird, unterliegen der Emissionsabgabe. Anwendungsfall: Einbringung einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft. Berechnung der Abgabe (Erw. I 1 und 2). Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen (BG vom 13. Oktober 1965; schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931). Die Rückerstattung der Einlagen, welche die Gesellschaft von den Gesellschaftern ohne Erhöhung des Stammkapitals erhalten hat, unterliegt der Verrechnungssteuer nicht (Erw. II 1 und 2).

102 IB 21 () from 7. April 1976
Regeste: Handelsregister. Herabsetzung des Grundkapitals. Irrtum. Ist die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen worden, so sind die zur Liberierung der Aktien verwendeten Beträge auch Dritten gegenüber Teil des Grundkapitals und können daher nur im Verfahren gemäss Art. 732 f. OR wieder den Reserven zugeschlagen werden (Erw. 2). Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Der Irrtum der Aktionäre über die Besteuerung von Gratisaktien als Einkommen betrifft nur den Beweggrund (Erw. 4).

109 II 128 () from 3. Mai 1983
Regeste: Unzulässige Rückzahlung von Aktienkapital; Wiederaufleben der Einlagepflicht des Aktionärs. Art. 680 Abs. 2 OR. Unzulässige Rückzahlung des Aktienkapitals in einem Fall, wo die Gesellschaft den Gläubiger des Aktionärs befriedigt, der diesem für die Liberierung des Aktienkapitals ein Darlehen gewährt hat.

121 III 420 () from 7. Juli 1995
Regeste: Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650 Abs. 2, Art. 700, Art. 706, Art. 725 Abs. 2, Art. 732 OR). Gehörige Ankündigung des Traktandums Sanierung in der Einberufung der Generalversammlung (E. 2). Der Beschluss über die vollständige Abschreibung des Aktienkapitals unter gleichzeitiger Wiedererhöhung auf den bisherigen Betrag setzt weder eine Zwischenbilanz gemäss Art. 725 Abs. 2 OR noch einen besonderen Revisionsbericht gemäss Art. 732 Abs. 2 OR voraus (E. 3). Dieser Beschluss bedarf keiner Statutenänderung, wenn Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nicht verändert werden. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn sich nicht alle bisherigen Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen und den nicht mehr zeichnenden bisherigen Aktionären die nicht entziehbaren Rechte auf die Mitgliedschaft und je eine Stimme verbleiben (E. 4).

126 III 266 () from 12. Mai 2000
Regeste: Auflösung einer Aktiengesellschaft aus wichtigen Gründen (Art. 736 Ziff. 4 OR). Der Missbrauch der beherrschenden Stellung durch den Mehrheitsaktionär ist nicht der einzige Grund, welcher die Auflösung einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR zu rechtfertigen vermag. Je nach den Umständen kann den Minderheitsaktionären die Aufrechterhaltung einer Gesellschaft, deren andauernd schlechte Geschäftsführung unweigerlich in den Ruin führt, nicht zugemutet werden (E. 1). Subsidiarität der Auflösungsklage und Ermessensbefugnis des Bundesgerichts (E. 2).

133 III 368 (4A_26/2007) from 5. Juni 2007
Regeste: Art. 74 BGG und Art. 32 HRegV; Eintragung im Handelsregister; Streitwert; privatrechtlicher Einspruch gegen die Eintragung eines Beschlusses über die Herabsetzung des Aktienkapitals. Erfordernis eines minimalen Streitwerts für die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid über eine Eintragung im Handelsregister (E. 1). Vorgehensweise bei einem privatrechtlichen Einspruch gegen eine noch nicht angemeldete Eintragung (Frage offengelassen); Mangel in Bezug auf das Verfahren der Eintragung eines Beschlusses über die Herabsetzung des Aktienkapitals; überwiegendes Interesse der Gläubiger und der Aktionäre an der Aufrechterhaltung dieser Eintragung (E. 2).

138 III 204 (4A_288/2011, 4A_290/2011) from 13. Februar 2012
Regeste: Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR). Eine "Harmonika" muss dem Zwecke der Sanierung dienen (E. 3.2); Voraussetzungen, unter denen ein Sanierungszweck vorliegt (E. 3.3); Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit bei einem Verstoss gegen Art. 732a Abs. 1 OR (E. 4)?

140 III 533 (4A_138/2014) from 16. Oktober 2014
Regeste: Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden