Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 734

D. Durch­füh­rung der Her­ab­set­zung

 

Die Her­ab­set­zung des Ak­ti­en­ka­pi­tals darf erst nach Ab­lauf der den Gläu­bi­gern ge­setz­ten Frist und nach Be­frie­di­gung oder Si­cher­stel­lung der an­ge­mel­de­ten Gläu­bi­ger durch­ge­führt und erst in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, wenn durch öf­fent­li­che Ur­kun­de fest­ge­stellt ist, dass die Vor­schrif­ten die­ses Ab­schnit­tes er­füllt sind. Der Ur­kun­de ist der Prü­fungs­be­richt bei­zu­le­gen.525

525 Fas­sung zwei­ter Satz ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht so­wie An­pas­sun­gen im Ak­ti­en-, Ge­nos­sen­schafts-, Han­dels­re­gis­ter- und Fir­men­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

BGE

102 IB 21 () from 7. April 1976
Regeste: Handelsregister. Herabsetzung des Grundkapitals. Irrtum. Ist die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen worden, so sind die zur Liberierung der Aktien verwendeten Beträge auch Dritten gegenüber Teil des Grundkapitals und können daher nur im Verfahren gemäss Art. 732 f. OR wieder den Reserven zugeschlagen werden (Erw. 2). Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Der Irrtum der Aktionäre über die Besteuerung von Gratisaktien als Einkommen betrifft nur den Beweggrund (Erw. 4).

133 III 368 (4A_26/2007) from 5. Juni 2007
Regeste: Art. 74 BGG und Art. 32 HRegV; Eintragung im Handelsregister; Streitwert; privatrechtlicher Einspruch gegen die Eintragung eines Beschlusses über die Herabsetzung des Aktienkapitals. Erfordernis eines minimalen Streitwerts für die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid über eine Eintragung im Handelsregister (E. 1). Vorgehensweise bei einem privatrechtlichen Einspruch gegen eine noch nicht angemeldete Eintragung (Frage offengelassen); Mangel in Bezug auf das Verfahren der Eintragung eines Beschlusses über die Herabsetzung des Aktienkapitals; überwiegendes Interesse der Gläubiger und der Aktionäre an der Aufrechterhaltung dieser Eintragung (E. 2).

 

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