Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 751

C. Auf­lö­sung oh­ne Li­qui­da­ti­on

I. …

Art. 748–750

II. Über­nah­me durch ei­ne Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts

 

1 Wird das Ver­mö­gen ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft vom Bun­de, von ei­nem Kan­ton oder un­ter Ga­ran­tie des Kan­tons von ei­nem Be­zirk oder von ei­ner Ge­mein­de über­nom­men, so kann mit Zu­stim­mung der Ge­ne­ral­ver­samm­lung ver­ein­bart wer­den, dass die Li­qui­da­ti­on un­ter­blei­ben soll.

2 Der Be­schluss der Ge­ne­ral­ver­samm­lung ist nach den Vor­schrif­ten über die Auf­lö­sung zu fas­sen und beim Han­dels­re­gis­ter­amt an­zu­mel­den.

3 Mit der Ein­tra­gung die­ses Be­schlus­ses ist der Über­gang des Ver­mö­gens der Ge­sell­schaft mit Ein­schluss der Schul­den voll­zo­gen, und es ist die Fir­ma der Ge­sell­schaft zu lö­schen.

BGE

95 II 157 () from 18. Februar 1969
Regeste: Art. 697 OR. Das Recht auf Auskunfterteilung ist ein selbständiges Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs (Erw. 4). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet keine absolute Gleichbehandlung aller Aktionäre. Er ist nicht verletzt, wenn die unterschiedliche Behandlung von Aktionären nicht unsachlich, sondern ein angemessenes Mittel zur Erreichung eines gerechtfertigten Zweckes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Kognitionsbefugnis des Richters bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Erw. 9). Veranschaulichung des Grundsatzes (Erw. 10-19).

 

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