vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)
II. Befristete Verbindlichkeit
1. Monatstermin
1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.
2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.