Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 770

D. Auf­lö­sung

 

1 Die Ge­sell­schaft wird be­en­digt durch das Aus­schei­den, den Tod, die Hand­lungs­un­fä­hig­keit oder den Kon­kurs sämt­li­cher un­be­schränkt haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter.

2 Im üb­ri­gen gel­ten für die Auf­lö­sung der Kom­man­di­tak­ti­en­ge­sell­schaft die glei­chen Vor­schrif­ten wie für die Auf­lö­sung der Ak­ti­en­ge­sell­schaft; doch kann ei­ne Auf­lö­sung durch Be­schluss der Ge­ne­ral­ver­samm­lung vor dem in den Sta­tu­ten fest­ge­setz­ten Ter­min nur mit Zu­stim­mung der Ver­wal­tung er­fol­gen.

3556

556 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 2 des Fu­si­ons­ge­set­zes vom 3. Okt. 2003, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

BGE

115 II 415 () from 14. Dezember 1989
Regeste: Fusion von Stiftungen durch Absorption. 1. Obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist eine Fusion von Stiftungen dadurch möglich, dass eine Stiftung eine andere absorbiert (E. 2). 2. Die Fusion von Stiftungen kann nur durch behördlichen Akt erfolgen. Ist dafür die Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) oder die Umwandlungsbehörde (Art. 85 f. ZGB) zuständig? Die von der Aufsichtsbehörde verfügte Fusion ist jedenfalls nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit nichtig (E. 3b). 3. Bei der Fusion von Stiftungen sind die in Art. 748 und 914 OR aufgestellten Grundsätze einzuhalten, soweit sich diese auf eine Stiftung übertragen lassen. Ihre Missachtung führt aber nicht zur Nichtigkeit der Fusion (E. 3c). 4. Als Universalsukzession bewirkt die Fusion, dass die Rechte und Verbindlichkeiten der aufgenommenen Stiftung auf die aufnehmende übergehen, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme den Beteiligten nicht bekannt waren (E. 5).

 

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