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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 774
C. Stammanteile
1 Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen. Im Falle einer Sanierung kann er bis auf einen Franken herabgesetzt werden.
2 Die Stammanteile müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden.