Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 776a
II. Bedingt notwendiger Inhalt
1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
1.
die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;
2.
die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen;
3.
Konkurrenzverbote der Gesellschafter;
4.
Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;
5.
Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile);
6.
Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;
7.
die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesellschafter, sich vertreten zu lassen;
8.
Genussscheine;
9.
statutarische Reserven;
10.
Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden;
11.
die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung;
12.
das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Gesellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;
13.
die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;
14.
die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer;
15.
die Zusicherung von Bauzinsen;
16.
die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
17.
die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedingungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfindung;
18.
besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft;
19.
andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.
2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen:
1.
der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;
2.
der Übertragung von Stammanteilen;
3.
der Einberufung der Gesellschafterversammlung;
4.
der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;
5.
der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;
6.
der Beschlussfassung der Geschäftsführer;
7.
der Geschäftsführung und der Vertretung;
8.
zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.