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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 777b
III. Belege
1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.
2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
1.
die Statuten;
2.
der Gründungsbericht;
3.
die Prüfungsbestätigung;
4.
die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;