Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 781

L. Er­hö­hung des Stamm­ka­pi­tals

 

1 Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung kann die Er­hö­hung des Stamm­ka­pi­tals be­schlies­sen.

2 Die Aus­füh­rung des Be­schlus­ses ob­liegt den Ge­schäfts­füh­rern.

3 Die Zeich­nung und die Ein­la­gen rich­ten sich nach den Vor­schrif­ten über die Grün­dung. Der Hin­weis auf sta­tu­ta­ri­sche Rech­te und Pflich­ten ist nicht er­for­der­lich, wenn der Zeich­ner be­reits Ge­sell­schaf­ter ist. Für den Zeich­nungs­schein sind zu­dem die Vor­schrif­ten über die Erhö­hung des Ak­ti­en­ka­pi­tals ent­spre­chend an­wend­bar. Ein öf­fent­li­ches An­ge­bot zur Zeich­nung der Stam­man­tei­le ist aus­ge­schlos­sen.560

4 Die Er­hö­hung des Stamm­ka­pi­tals muss in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach dem Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung beim Han­dels­re­gis­ter zur Ein­tra­gung an­ge­mel­det wer­den; sonst fällt der Be­schluss da­hin.

5 Im Üb­ri­gen sind die Vor­schrif­ten des Ak­ti­en­rechts über die or­dent­li­che Ka­pi­tal­er­hö­hung ent­spre­chend an­wend­bar für:

1.
die Form und den In­halt des Be­schlus­ses der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung;
2.
das Be­zugs­recht der Ge­sell­schaf­ter;
3.
die Er­hö­hung des Stamm­ka­pi­tals aus Ei­gen­ka­pi­tal;
4.
den Ka­pi­tal­er­hö­hungs­be­richt und die Prü­fungs­be­stä­ti­gung;
5.
die Sta­tu­ten­än­de­rung und die Fest­stel­lun­gen der Ge­schäfts­füh­rer;
6.
die Ein­tra­gung der Er­hö­hung des Stamm­ka­pi­tals ins Han­dels­re­gis­ter und die Nich­tig­keit vor­her aus­ge­ge­be­ner Ur­kun­den.

560 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Han­dels­re­gis­ter­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

BGE

81 IV 238 () from 16. September 1955
Regeste: 1. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB. Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung von Sacheinlagen in einer Bilanz, dem Sacheinlagevertrag, den Statuten, dem öffentlichen Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Erw. 1-3). 2. Verhältnis der Art. 251 und 253 StGB zu Art. 1 Abs. 1 BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht (Erw. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden