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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 781
L. Erhöhung des Stammkapitals
1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen.
2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.
3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.560
4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.
5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:
1.
die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung;
2.
das Bezugsrecht der Gesellschafter;
3.
die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;
4.
den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;
5.
die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer;
6.
die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.
560 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).