Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 789a

4. Nutz­nies­sung

 

1 Für die Be­stel­lung ei­ner Nutz­nies­sung an ei­nem Stam­man­teil sind die Vor­schrif­ten über die Über­tra­gung der Stam­man­tei­le ent­spre­chend an­wend­bar.

2 Schlies­sen die Sta­tu­ten die Ab­tre­tung aus, so ist auch die Be­stel­lung ei­ner Nutz­nies­sung an den Stam­man­tei­len aus­ge­schlos­sen.

 

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