Bundesgesetz
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Art. 795c
4. Herabsetzung 1 Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind. 2 Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind entsprechend anwendbar. |